Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
§ 8 Abs. 1 S. 2 alte Fassung (Mai 2015)
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, indem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
§ 8 Abs. 1 S. 2 - Änderungsvorschlag (TOP 7a der HV 2016)
Soweit die Hauptversammlung bei der Wahl für einzelne oder alle der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit gerechnet.
§ 8 Abs. 3 soll ersatzlos gestrichen werden.
Niederlegung des Amts, Abberufung
§ 9 Abs. 1 alte Fassung (Mai 2015)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung niederlegen.
§ 9 Abs. 2 - Änderungsvorschlag (TOP 7b der HV 2016)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
Leiter der Hauptversammlung
§ 16 Abs. 1 alte Fassung (Mai 2015)
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt ein von den Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt sind, aus ihren Reihen bestimmtes Mitglied, in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende. Für den Fall, daß nicht ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
§ 16 Abs. 1 - Änderungsvorschlag (TOP 7c der HV 2016)
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung führt ein von den Aufsichtsratsmitgliedern, die von Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt sind, aus ihren Reihen bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, dass weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein von den Anteilseignervertretern gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
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