Bei der Berechnung der Steuern ist in Deutschland die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG, die auch bei der Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 7 S. 1 GewStG) einschlägig ist, zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt kann ein Verlustvortrag bis zu 1 Mio. € unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % beschränkt verbraucht werden, der Rest ist weiter vorzutragen.
Unter der Annahme, dass IFRS-EBT = Steuerbilanzergebnis, dann läge das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) in 2020 bei 12,2 Mio. €. Davon kann 1 Mio. € Verlust unbeschränkt genutzt werden, der darüber hinausgehende Betrag (11,2 Mio. €) darf nur zu 60 % angesetzt werden, also 6,7 Mio. €. Das verbleibende steuerbare Einkommen liegt also bei 11,2 ./. 6,7 = 4,5 Mio. €. Darauf ca. 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer = 1,4 Mio. €. Der tatsächliche Steueraufwand laut GuV lag bei 1,9 Mio. €. Die Abweichungen können sich insofern ergeben durch Gewinne/Verluste bei ausländischen Tochtergesellschaften, in deren Besteuerungsregime IVU ggf. über keine Verlustvorträge verfügt und durch (sehr wahrscheinlich vorliegende) Abweichungen zwischen dem IFRS-Ergebnis und der Steuerbilanz (z. B. aufgrund steuerlich nicht abziehbarer Aufwendungen). Als Außenstehender lässt sich das also ohne Kenntnis des Steuerbilanzergebnisses niemals zu 100 % richtig überleiten.
Dies erklärt einen Steuersatz von deutlich <30 %. Rechne ich mit meinen 1,4 Mio. €, liegt der Steuersatz eben bei 1,4 Mio. € / 12,2 Mio. € = 11,2 % vs. den tatsächlich ausgewiesenen 15,5 % (Abweichung wie oben begründet).
Es wurden dann folglich 1 Mio. € + 6,7 Mio. € = 7,7 Mio. € Verlustvortrag verbraucht. Zu beachten ist, dass 7,7 Mio. € Verlustvortrag für KSt + (!) GewSt verbraucht wurden. Man darf also die kommunizierten Werte zu den Verlustvorträgen von IVU nicht addieren, sondern muss vereinfacht den Durchschnitt berechnen, weil die 30 % auch eine Mischgröße darstellen. 15 % auf KSt-Verlustvortrag zuzüglich 15 % auf GewSt-Verlustvortrag entspricht eben 30 % auf die durchschnittlichen Verlustvorträge. Der durchschnittliche Verlustvortrag lag in 2019 bei 26,2 Mio. €., 2019 noch bei 17,3 Mio. € => Delta 8,9 Mio. € => Passt also nicht zu 100 % mit den verbrauchten 7,7 überein, aber näherungsweise ist das plausibel.
Wer also in einem Bewertungsmodell die Steuern richtig modellieren möchte, sollte die Mindestbesteuerung korrekt berücksichtigen.
Viele Grüße Alexander von Stock-Market-Research.com |