Habe mir das Urteil nochmal durchgelesen, da das Thema auch schon auf WO diskutiert wurde! Das mit den ordnungsrechtlichen Gründen würde Private betreffen. Aber da der BGH auch die Meinung vertritt das das Kartellamt die Entscheidungen der Länder diesbezüglich überprüfen kann, und notfalls revidieren, gibt es da aus meiner Sicht keine Probleme mehr, da das Kartellamt für Liberalisierung ist! ZU deiner Aussage es wird kein übergreifendes Internetangebot geben für Private, kann ich nicht nachvollziehen! In dem vorläufigen Urteil( Eilverfahren) war diesbezüglich nur von den staatlichen Lotterien die Rede, nicht von privaten Vermittlern! Bei privaten Vermittlern, oder auch lizensierten Firmen aus dem Ausland, ist laut BGH EU-Recht anzuwenden. In dem vorläufigen Urteil weist der BGH expliziet auf diesen unterschied hin, da Eu-Recht nicht auf die Lottogesellschaften eines Staates untereinander anwendbar ist. Ergo kann das BGH nur statliche unterreinander regeln, oder eventuell auch Firmen mit sitz in Deutschland, ohne Lizenz aus der EU |