So, wie versprochen habe ich mich mal durch das neue BMF-Schreiben durchgearbeitet und das wichtigste für uns rausgefischt. Sehr erfreulich für alle Altaktionäre, also auch für mich, ist die steuerliche Klarstellung der Kapitalerhöhung gegen Einlage. - Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG)
Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese gemäß § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG mit Anschaffungskosten in Höhe von 0 € eingebucht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Altanteile vom Anteilseigner vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem31. Dezember 2008 angeschafft wurden.
Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die Bezugsrechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrunde liegenden Altanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer; sofern die Jahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren.
Die Ausübung des Bezugsrechts ist nicht als Veräußerung des Bezugsrechts anzusehen. Übt der Steuerpflichtige das Bezugsrecht aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Der Wert des Bezugsrechts ist als Anschaffungskosten der jungen Aktien mit 0 € anzusetzen und daher nicht von Bedeutung.
Das bedeutet also, das die neuen Aktien, die durch die BZR erworben wurden, bei einer Veräusserung > 1 Jahr (Massgeblich Anschaffung Altaktien vor dem 1.1.2009) steuerfrei bleiben. Da wird sicher noch die ein oder andere Frage auftauchen, werde versuchen, sie zeitnah zu beantworten. Zur steuerlichen Behandlung von Optionscheinen stelle ich auch noch was ein. Also achtet bei der Steuererklärung umbedingt auf die Steuerbescheinigung eurer Bank, ob die KE richtig behandelt wurde. Glück Auf |