Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am Montag, den 09. Mai 2011 bei der Gesellschaft einzureichen. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts.
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der Satzung ist die Hinterlegung auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts auch ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut genügt.
Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn (10.30 Uhr) des Freitag, 13. Mai 2011, zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 09. Mai 2011 (24.00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:
Minderheitsaktionär
Roppelt Helmut |