habe ich folgende Passage kopiert:
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts auch ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut genügt. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des Freitag, den 13. Mai 2011, zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des Dienstag, den 10. Mai 2011 (24.00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:"
Was bedeutet das für die Stimmrechte an der HV? Können Aktien, die am kommenden Montag oder sogar Dienstag den Besitzer wechseln noch mit dem besonderen Nachweis des depotführenden Instituts an der HV stimmberechtigt teilnehmen?
Wer von Euch hat sowas mit dem besonderen Nachweis schon mal gemacht?
Ansonsten dürfte aber auch wohl klar sein, dass von den 8,17 Mio Aktien derzeit nicht viele frei handelbar sind. |