In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert. Klausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen. Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen. Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat. Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland. Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien |