du schreibst aber auch sehr haarsträubende Sachen. Deine Aussage zu steuerrechtlichen Zusammenhängen machen jedem, der etwas von Steuerrecht versteht, sofort klar, dass Du Dich zu Dingen äußerst, die nicht in Deinem Kenntniss- oder Erfahrungshorizont liegen. Der dingliche Arrest ist eine Massnahme zur Sicherung von Ansprüchen. Dabei gibt es den Arrest nach Strafprozessordnung, der immer von einem Richter angeordnet werden muß und den nach der Abgabenordnung, der auch von Finanzbehörden, ohne richterliche Anordnung, festgelegt werden kann. DEn zweiteren haben wir hier in diesem Fall. By the way mein Lieber @meingott: von strafrechtlich relevanten Zusammenhängen hier zu sprechen bzw. diese zu unterstellen, ist nahe dran am strafrechtlich relvanten Tatbestand der Verleumdung und üblen Nachrede.
.....Das Finanzamt muß im Fall der Arrestanornung nach AO noch nicht einmal eine definitive Forderung feststellen (wie hier geschehen ), sondern kann diese Massnahme auf bloßen Verdacht hin durchführen. Sicherlich ist es eine schwerwiegende Beeinträchtigung und daher fordern Gerichte hier auch immer wieder die Anlegung eines entsprechend hohen Maßstabes, aber viele richterliche Aufhebungen belegen auch immer wieder die unrechtmäßige Anwendung dieser Maßnahme. In einigen Fällen sind auch Finanzbeamte bereits wegen Willkür und Amtsmissbrauch bestraft worden. Nun kann im vorliegenden Fall leider keiner von uns eine Aussage zur Rechtmäßigkeit und zum weiteren Verlauf des Verfahrens treffen, da wir alle die Ursachen für die Maßnahme des Finanzamtes nicht kennen. Eines ist jedoch nicht von der Hand zu weisen und dass ist zwangsläufig so, wenn die AG aufgrund der Kontensperren in Zahlungsverzug kommt muß die Insolvenz angemeldet werden. In so einem Fall wird dann vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der den Geschäftsbetrieb fortsetzt und natürlich auch die Kontensperre für die Gesellschaftsanteile entsprechend wieder aufhebt, denn diese Anteile gehören nicht den Vorsitzenden, sondern den Anteilseignern (Aktionären). Sollte den Vorsitzenden / Geschäftsführern irgendwelche strefrechtlich relevante Verhaltensweisen nachgewiesen werden können, müssen diese von Ihren Pflichten durch den Aufsichtsrat entbunden werden und deren Geschäftsanteile sind dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu veräußern. In diesem Fall kann es als durchaus sehr schnell zu eine Übernahme der Gesellschaft kommen, denn es gibt ja ein Produkt, viele Server, Patente und ein noch schwebendes Schadenersatzverfahren gegen RTL. Ob es aber zur Insolvenz kommt, werden wir sicherlich am Dienstag erfahren wenn entweder die Einigung mit dem Finanzamt oder die Insolvenz verkündet wird. |