Insoweit wird die unselbstständige Zweigniederassung in Südafrika – obgleich an sich rechtlich unselbständig – als eigenständige juristische Person behandelt, welche unabhängig von der restlichen Gesellschaft nach südafrikanischem Recht abzuwickeln ist. (Hiernach könnte Zuständigkeit gegeben sein, jedoch wurde die Insolvenz zuerst in NL eröffnet und würde ich daher davon ausgehen, dass dort, wo die Insolvenz zuerst eröffnet wurde, die Zuständigkeit hinfällt)
Es gibt insbesondere widerlegbare Vermutungen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. (also die Überschuldung ist kein Insolvenzgrund)
Bei einem Insolvenzverfahren, das nicht nach dem Companies Act sondern nach dem Insolvency Act erfolgt, kann der Antrag vom Schuldner oder Gläubiger insbesondere bei Überschuldung eingereicht werden. (also müssen wir uns genau hier befinden?)
Für noch solvente, aber finanziell angeschlagene Unternehmen, denen mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten sechs Monate die Zahlungsunfähigkeit droht, sieht das Gesetz Regelungen und Mechanismen vor, um die Insolvenz zu verhindern:
Temporäre Stundung von Gläubigerforderungen gegen das Unternehmen (das wurde gemacht)
Zu den betroffenen Personen zählen die Gläubiger und Aktionäre des Unternehmens aber auch die Gewerkschaften. (Also ist es offenbar nicht notwendig eine titulierte Forderung zu haben)
Der Antrag bei Gericht hat Erfolg, wenn dieses der Ansicht ist, dass das Unternehmen finanziell erschüttert ist oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. (was auch immer "finanziell erschüttert" heisst, aber das schließe ich mal nicht aus)
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