b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft begebenen Wandel- und Optionsrechten zu verwenden. Der Vorstand wird auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, wobei die Einziehung dergestalt erfolgt, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht; der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung bzw. der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden. |