@nobody na ob das Drohverlustrückstellungen sind, wäre die große Frage... Kann ja auch ein Abwertung einer Forderung sein (EWB). Und die wäre steuerlich wiederum zulässig. Und als Wertberichtigung sind die Sachen ja gebucht, wenn ich den Abschluss lese. Daher müsste bei der Auflösung der EWB auch wieder eine Steuer anfallen, da es ein a. o. Ertrag ist, der aber der Steuer unterliegt.
Das es keine Rückstellungen sind, kann man dem Abschluss entnehmen. Rückstellungen 31.12.19 263 Mio. zum 31.12.20 nur 246 Mio. Also 17 Mio. weniger
Steuerbilanz, Handelsbilanz, Abschluss IFRS sind schon mal 3 unterschiedliche Sachen. Dass der Steuersatz im Konzern, trotz Verlustvorträge im Milliardenbereich mit 17% für 2019 bzw für 2020 mit 24% angegeben wird, ist schon komisch. Latente Steuern wegen Verlustvortrag etc. machen die Sache ungleich schwieriger. Ansonsten müsste der Steuersatz bei einem Steuersaz von 27,67%, wie er im Abschluss angegeben wird und 60% Verlustverrechnungsmöglichkeit eigentlich nur ca 11% sein. 40% von 27,67%.
Daher bleibe ich dabei, dass die ggf. Auflösung der WB zu Steuern führen werden... |