wollen geht es meiner Meinung nach zu einer immer weitern Ausdifferenzierung der horizontalen und vertikalen steuerlichen Verlustverrechnungskreise. Das fängt mit Mißchtung an: Der Bundesfinanzhof sieht für die Auffassung der Finanzverwaltung zur Beschränkung der steuerlichen Anerkennung von Verlusten keinen Spielraum. Nirgends im Einkommensteuergesetz steht, dass die Höhe der Transaktionskosten im Verhältnis zum erzielten Veräußerungspreis zu steuerlichen Einschränkungen steht. Deshalb dürfen Anleger darauf pochen, dass das Finanzamt die erlittenen Kursverluste aus Aktienverkäufen steuerlich anerkennt (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 32/16; veröffentlicht am 19. September 2018) und hört bei permanenten kleinen Gestzesänderungen auf. Es geht um Moment nicht um Masse, sondern "nur" um Aushöhlung von Rechtgrundsätzen. Im polemischen Extremfall, kannst Du eventuell nur noch die Verluste einer Aktie mit den Verlusten derselben Aktie verrechnen. Und dann ist das für den Staat ein Riesengeschäft. |