Vielen Dank IDTE, für die aufschlußreiche Information. Ich habe mich mit diesem Problem noch nicht beschäftigt, habe es aber sofort nachgeholt. Die Diskussion im WO-Thread geht leider -wie so oft- an den Realitäten vorbei.
Die Fakten: Die JENOPTIK ist Beklagte in einem Rechtsstreit, der derzeit beim BGH an- hängig ist. Gegenstand der Klage ist die Abfindung, die die vormalige Herrin der DEWB, die Hermann Voith BeteiligungsGmbH, 1993 den freien Aktionären als Ausgleich dafür zugesagt hatte, daß sie mit der DEWB einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte, in dessen Rah- men sie die von der DEWB erwirtschafteten Gewinne zu Lasten der freien Aktionäre absaugte. Das damalige Abfindungsangebot lautete auf 26,51 EURO je Aktie. Der Kläger vertritt nun die Ansicht, daß ihm die Abfindung zusteht, ohne daß er verpflichtet wäre, darlegen und beweisen zu müssen, daß er direkt dem Kreis der damaligen freien Aktionäre zugehörte oder von einem dieser Aktionäre seine Aktien erworben hat.
Meine Meinung: Die JENOPTIK AG trat 1999 die Gesamtrechtsnachfolge für die Hermann Voith BeteligungsGmbH an, übernahm somit auch deren Zahlungsverpflichtungen. Damit auch die Obligation im Zusammenhang mit der Abfindung. Diese Abfin- dung hatte seinerzeit wohl den Charakter eines "Schadensersatzes", da die Hermann Voith GmbH im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrags die Gewinne der DEWB absaugte und damit die freien Aktionäre schä- digte. Später hinzukommende Aktionäre genießen diesen Schadensersatz je- doch nicht, da ihnen der Schaden ja nicht entstand (die Gewinnabsaugung war ja bereits Fakt). Es ist nicht bekannt, welchem Aktionärskreis der Klä- ger zuzuordnen ist. Aus der Klage ergibt sich aber, daß er wohl nicht zum Kreise der freien Aktionäre von 1993 gehörte.
Ich räume der Klage deshalb keine Chance ein. Aus der Tasache, daß sie beim BGH zugelassen wurde, können keine Schlüsse gezogen werden. Dies ist wohl eher mit prinzipiellen Erwägungen zu begründen. Der Kläger hätte allenfalls eine Chance, wenn er zum Kreis der "Ehemaligen" gehören würde, wobei sich dann immer noch die Frage einer etwaigen Verjäh- rung (bzw. Verwirkung!!) stellt. Als "Nicht-Ehemaliger" hätte er wohl -wenn überhaupt- nur dann eine Chance, wenn er beweisen könnte, daß er ausschließ- lich im Hinblick auf die zu erwartende Abfindung gekauft hat, und zwar von ei- nem der "Ehemaligen". Das dürfte aber -systembedingt- ausscheiden. Alle anderen, das heißt alle, die NICHT geklagt haben, gehen ohnehin leer aus.
Selbst wenn der Kläger gewänne -was ich aber für abwegig halte- wird er JEN- OPTIK nicht viel kosten. Jedenfalls keine existenzbedrohende Summe. Die Sum- men, die in diesem Zusammenhang im WO-Thread diskutiert worden sind, sind schlichter Unfug.
Mein Fazit: Der Ausgang der Klage wird allenfalls von akademischem Interesse sein. Für den Kläger (ein gewitzter Neureicher?) wird es ein kostspieliger Spaß, den er wohl aus der Portokasse bezahlen wird (sofern er sich nicht Teile davon vom Fiskus -und damit UNS- finanzieren läßt). Insgesamt nichts, was die Substanz von DEWB oder JENOPTIK ernsthaft tangie- ren wird. Eher ein Strum im Wasserglas. |