..wenn jemand in Grenznähe wohnt.... oder in Urlaub fährt....
Wenn es jemand tun sollte, wo ist das Problem? Wenn ich angehalten werde oder gefragt werde, dann mach entweder eine Tages- oder Städtetour. Selbstverständlich habe ich meine Euros vorher in CHF getauscht. Und um sicher zu gehen, überschreite ich eben die 10.000 Euro Grenze nicht, umgerechnet in CHF ca. 15.080.
Und soweit bekannt, kann ich mein Fiat-money ausgeben wo ich will. Oder habt ihr im Urlaub schon mal lückenlos belegen müssen, wo es geblieben ist?
Das ist wieder die typische Angstmacherei, um die Leute an das "korrekte Überwachungssystem" zu binden und der "deutsche Michel" hält sich brav daran und die anderen lachen sich eins.
Ich meine hier nicht Schwarzgeld, sondern bereits versteuertes Geld. Wenn ich vorher sparsam war und habe es in der Kekdose aufbewahrt, statt den Banken zu geben, werde ich einen Teufel tun, mich dafür hinterher noch zu rechtfertigen. Die können mich mal, aber ganz gewaltig....
Selbst wenn die mich mal anhalten sollten, werden die sich eher für meinen süßen "kleinen" Rambo interessieren.
Den habt ihr ja schon kennen gelernt.
Man muss ja nicht gleich übertreiben. Entscheidend ist, dass das in der Schweiz erworbene Gold, zoll-und steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden kann. Ich fang ja nicht gleich mit Kilo-Barren an, sondern eine Nummer kleiner.
Wenn ich § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 richtig verstehe ist der Vreneli umsatzsteuerfreies Anlagegold.
Die Norm ist 25c Abs. 1 und 2 UStG (Umsatzsteuergesetz)
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Also, alles nach 1800, das gesetzliches Zahlungsmittel ist oder war, mind 900/1000 hat und nicht mehr als 80 % über Spot liegt (üblicherweise) sollte ohne Zoll durchgehen. Super-Schnäppchen an der 80 %-Grenze sind über das "üblicherweise" wohl ausgenommen.
Und ein paar Stücke zu verstecken, da ist auch ein bisschen Fantasie gefragt. Weitere Ausführungen dazu mache ich nicht, denn der Feind liest mit. |