us army off offshore agreement ust , heute mehrwertsteuer (BGBl. 1955 II S. 823, BStBl 1955 I S. 620)
Nach Art. III Nr. 1 des Offshore-Steuerabkommens werden Umsätze an Stellen der USA und andere von den USA bezeichnete Regierungen steuerbefreit. Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut regelt die Steuerbefreiung von Umsätzen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die zu deren Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind. Die Leistungen müssen von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b und d des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere gewährt eine Steuerbefreiung für Umsätze an NATO-Hauptquartiere in Deutschland.
Das wäre die perfekt Bühne für wo alle was wissen und doch nicht.
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