Die Kommunikation leidet etwas darunter, dass nicht alle auf demselben Informationsstand sind. Ich habe ja bereits reichlich zu den Bewertungsfragen geschrieben und sogar Meldungen dazu herausgeschickt.
In der ArtXX dürfen wir (leider) keine Abschreibungen vornehmen (außer bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung). Wir haben seit Firmengründung in 2014 kein einziges Kunstwerk mit Verlust verkauft und haben z.B. 2020 einen durchschnittlichen Ertrag von etwa 92 % bei der Verwertung des Altbestands realisiert. Wenn wir vor diesem Hintergrund eine Abschreibung vornehmen würden, wäre das zum einen völlig unsubstantiiert, zum anderen eine glatte Steuerhinterziehung, da ich den Finanzbehörden nicht plausibel erklären könnte, warum wir eine Abschreibung bei den Editionen vornehmen. Wir dürfen nämlich das Inventar nicht pauschal abschreiben, sondern sind zu einer Einzelbewertung verpflichtet. Und diese kann derzeit nicht zu dem Ergebnis kommen, dass auch nur ein einziges Kunstwerk im Bestand einer Abschreibung bedarf, bzw. man eine steuermindernde Abschreibung vornehmen könnte.
Die Situation in der Weng Fine Art AG ist etwas anders, weil man bei Unikaten einzelne Abschreibungen eher begründen kann, zumal es an Vergleichswerten fehlt. Allerdings sind unsere Möglichkeiten auch hier begrenzt, nachdem sich gezeigt hat, dass wir selbst Werke, die seit 10 Jahren in unserem Bestand sind, mit hohen Gewinnen verkaufen können. Kunst ist eben kein verderbliches Gut.
Völlig problemlos sind Abschreibungen eigentlich nur, wenn etwas verloren geht, zerstört wird, sich als Fälschung erweist oder stärker beschädigt ist. Dann hat man die vom Finanzamt geforderte "nachhaltige Wertminderung". In allen anderen Fällen riskiert man, dass man Probleme mit dem FA bekommt, da dieses ja den Vorteil hat, einen Sachverhalt retrospektiv bewerten zu können. |