Von o.g. Kanzlei ging mir folgende Mail zu, die ich aufschlussreich finde. Und seid Euch bitte über folgendes im Klaren: Nach einem abgeschlossenen Kapitalanleger-Musterverfahren (so ein Verfahren kann 8 bis 12 Jahre dauern, ggf. noch länger) habt Ihr noch keinen vollstreckbaren Titel und müsst danach selbst den Klageweg beschreiten!
Sehr geehrte Damen und Herren, das Wichtigste vorab: Lange glaubte EY, sich aus dem WIRECARD-Zusammenbruch heraushalten zu können. Aber seit dieser Woche wissen wir: EY´s Verteidigungslinien beginnen zu brechen. Die Dinge treiben einer schnellen Lösung zu. Wir sagen: Alles kann viel schneller ablaufen, als wir zu Anfang der Krise gedacht haben.
Nachfolgend beantworten wir folgende Fragen:
Wie laufen die Gerichtsverfahren? Welche Beweismittel gibt es? Wie versucht sich EY zu verteidigen? Wie entkräften wir dieses Verteidigungsvorbringen?
Breaking News: Was hat die Vernehmung führender Mitarbeiter von WIRECARD und EY im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Bundestages vorgestern (18.03.) und gestern (19.03.) ergeben? Wir waren für Sie dabei.
Was ist unsere Empfehlung an Sie? Wie geht es weiter? Welche Entscheidungen sind jetzt zu treffen?
Wer ist unser Gegner? Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sitz: Stuttgart. Umsatz: 2 Mrd. EURO/Jahr.
EY Deutschland ist Teil des globalen EY-Netzwerkes mit 284.000 Mitarbeitern und einem Gesamtumsatz von 36 Mrd. USD/Jahr. EY gehört zu den „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsfirmen.
Was werfen wir EY vor?
EY hat bei WIRECARD zu Unrecht die Existenz von Treuhandkonten bestätigt, und zwar mit einem (angeblichen) Gesamtbestand von ca. 2 Mrd. EURO. In Wahrheit existierten diese Gelder nicht.
EY hat dabei gegen die einschlägigen Prüfstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer verstoßen. EY hat vor allem gegen die Regel verstoßen, dass man bei (angeblichen) externen Bankbeständen Bankbestätigungen anfordern muss (IdW-Prüfstandard 302). Das ist hier nicht geschehen. Die Existenz der Konten wurde trotzdem testiert.
Breaking News: Am 19.03. sind im Untersuchungsausschuss hochbrisante Dokumente aufgetaucht. Diese Dokumente legen nahe, dass EY selbst die Idee der Treuhandkonten entwickelt hat. Ziel dabei: Verdecken, dass die (angeblichen) Geschäfte von WIRECARD mit sog. „third party acquiring“-Unternehmen nicht existierten. Denn da es sich dabei in großen Teilen um Luftbuchungen handelte, wurden die (angeblichen) Forderungen von WIRECARD aus diesen Geschäften nie bezahlt. Man hätte also in der Bilanz Jahr für Jahr riesige Forderungen ausweisen müssen, die niemals bezahlt wurden. Irgendwann wären Fragen aufgekommen. Man hätte die Täuschung nicht endlos weiterführen können. Die „Lösung“, die mit Hilfe von EY ausgeheckt wurde: Mit Hilfe der Treuhandkonten konnte der Eindruck erweckt werden, dass das Geld längst eingegangen war. Unsere Bewertung: Wenn sich diese Hinweise erhärten, dann wäre das eine aktive Mittäterschaft der EY-Verantwortlichen bei den Betrügereien von WIRECARD.
Weiterer Vorwurf gegen EY: Eine anstößige Unternehmensübernahme in Indien ist nicht überprüft worden. Selbst als konkrete Hinweise eines internen whistleblowers eingingen, ist EY diesen nicht konsequent nachgegangen. Eine eigene forensische Untersuchung („Projekt Ring“) wurde grundlos und ohne Ergebnisse abgebrochen.
Breaking News: Aussagen im Untersuchungsausschuss am 19.03. legen den Verdacht nahe, dass EY kurz vor und kurz nach Abbruch der forensischen Untersuchung zwei Zusatzaufträge im Volumen von jeweils 400.000 EURO von WIRECARD erhalten hat. Unsere Bewertung: Wenn sich diese Vorwürfe erhärten, wäre es eine Art von Bestechung.
Wichtige Beweismittel
Für ganz wichtig halten wir die Aussage, die KPMG-Partner Alexander Geschonneck vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemacht hat:
„Es war bei Anwendung üblicher Wirtschaftsprüfer-Standards nicht vertretbar, die Existenz dieser Treuhandkonten zu testieren. … Wir haben mit Methoden gearbeitet, mit denen jeder Abschlussprüfer sonst auch arbeitet. Bei Anwendung dieser üblichen Methoden konnten keine ausreichenden Nachweise für die Treuhandkonten gefunden werden, die zuletzt mit 1,9 Milliarden EURO in der WIRECARD-Bilanz standen.“
Ähnlich dramatisch ist die Aussage von James Freis, letzter CEO bei WIRECARD, im „Handelsblatt“ vom 22. Januar:
„Nach einer Stunde war mir klar, dass es Betrug war.“
Außerdem liegen uns eine Vielzahl von Hinweisen langjähriger EY-Mitarbeiter vor. Diese Mitarbeiter haben für uns das Verteidigungsvorbringen von EY beurteilt. Reaktion: Ungläubiges Kopfschütteln. Nach dem, was EY im Prozess vortragen lässt, hätten sie weder die einschlägigen IdW-Prüfstandards noch die Vorgaben aus dem eigenen „Audit Performance Handbook“ eingehalten noch die übliche eigene Prüf-Software benutzt. Das kann nicht sein!
Hilfreich sind auch Aussagen und vorgelegte Dokumente aus den aktuellen Sitzungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 18.03. und 19.03. Wir waren anwesend, und wir haben sehr gut zugehört! Den schriftlichen Bericht unseres Projektpartners Dr. Marc Liebscher, der an beiden Tagen im Untersuchungsausschuss durchgängig anwesend war, schicken wir Ihnen auf Anforderung gerne zu.
Wir sammeln laufend weiter und ergänzen unser Vorbringen. Die Tatsache, dass wir in Berlin leben und arbeiten, erweist sich gerade in diesem Falle als besonders nützlich. Wir sind dicht an den anderen Menschen und Institutionen dran, die Aufklärungsarbeit leisten, und können uns stets zeitnah mit diesen austauschen.
Wie versucht sich EY zu verteidigen, und wie reagieren wir darauf?
EY verweist auf (angeblich) entlastende Dokumente, die aber weder dem Gericht noch uns vorgelegt werden. Unsere Reaktion: Wir beantragen richterliche Vorlageweisung, § 423 ZPO.
EY beruft sich darauf, nur eine „normale“ Jahresabschlussprüfung durchgeführt zu haben, nicht aber eine forensische Untersuchung, bei der man die WIRECARD-Täuschungen hätte aufdecken können. Unsere Reaktion: Auch bei der „normalen“ Jahresabschlussprüfung werden Methoden und Software-Instrumente eingesetzt, die die Täuschung hätten auffliegen lassen. Wir haben dazu eine Vielzahl von Einzelnachweisen für das Gericht bringen können. Die Verteidigung von EY ist nicht haltbar.
EY beruft sich darauf, die Hinterzimmerdeals mit Jan Marsalek und anderen Beteiligten hätte man nicht aufdecken können. Unsere Reaktion: Schon von Gesetzes wegen musste WIRECARD diese Deals auflisten (§ 90 Abs. 3 Abgabenordnung). Nach dem einschlägigen IdW-Prüfstandard 255 musste EY diese Auflistung prüfen. Die Verteidigungslinie von EY ist nicht haltbar.
EY beruft sich darauf, man hätte WIRECARD vertrauen dürfen. Unsere Reaktion: Der Prüfer muss dem zu prüfenden Unternehmen mit angemessener Vorsicht und Distanz begegnen („Professional Skepticism“). Die Aufforderung zu gesunder professioneller Vorsicht spielt auch im eigenen „Audit Performance Handbook“ von EY, das uns vorliegt, eine große Rolle. Bei WIRECARD wurde diese professionelle Vorsicht leider überhaupt nicht eingehalten. Die Verteidigung von EY ist nicht haltbar.
EY beruft sich darauf, wesentliche Geschäftsvorfälle seien nicht in der WIRECARD AG abgewickelt worden, sondern in Tochtergesellschaften, unter anderem in Irland und Dubai. Deshalb habe EY diese Geschäftsvorfälle nicht prüfen können. Unsere Reaktion: Auch relevante Geschäftsvorfälle bei Tochtergesellschaften mussten von Rechts wegen geprüft werden und wurden tatsächlich geprüft („Full Scope Reporting“). Die Verteidigung von EY ist nicht haltbar.
Besonders originell finden wir das Verteidigungsvorbringen von EY, wonach es sich bei den Treuhandkonten von WIRECARD um einen normalen und geschäftsüblichen Vorfall gehandelt habe. Unsere Reaktion: Dieses Verteidigungsvorbringen ist evident falsch. Kein Unternehmen dieser Welt lässt angeblich endgültig verdientes eigenes Geld in der Größenordnung von 2 Mrd. EURO (!) unverzinst bei Dritten stehen. Auch behauptet EY selbst, in den Jahren 2015-2018 kumulierte Zahlungseingänge bei WIRECARD in Höhe von EUR 203,3 Mio. gesehen zu haben. Wenn das also wahr sein soll, dann musste doch umso dringlicher geprüft werden, worauf diese Zahlungseingänge beruhten, warum sie gerade in dieser Höhe anfielen und warum der angeblich 10 Mal so große weitere Betrag auf den Treuhandkonten nicht ausgezahlt wurde. So oder so: Diese Verteidigungslinie von EY ist nicht haltbar.
EY beruft sich weiter darauf, bei WIRECARD habe ein funktionierendes sog. „Internes Kontrollsystem“ (IKS) bestanden, dem EY hätte vertrauen dürfen. Unsere Reaktion darauf: Dieses Verteidigungsvorbringen von EY entspricht nicht der Wahrheit. Tatsächlich bestand ein funktionierendes IKS bei WIRECARD nicht, es kann von EY auch nicht detailliert geschildert werden. Der einschlägige IdW-Prüfstandard 340 wurde seitens EY nicht eingehalten, die hauseigene Prüfmatrix nicht genutzt. Die Verteidigungslinie von EY ist nicht haltbar.
Warum beschreiten wir so energisch den Klageweg? Warum warten wir nicht auf ein Kapitalanleger-Musterverfahren oder auf weitere Erkenntnisse?
Unsere Kanzlei hat große Erfahrung mit Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem einschlägigen Gesetz (KapMuG). Von den ersten 10 Verfahren dieser Art, die es in Deutschland gab, stammten 7 von unserer Kanzlei. Wir haben eine Reihe solcher Verfahren zum erfolgreichen Abschluss für die Anleger gebracht. Eine der Sozietätspartnerinnen unserer Kanzlei, Frau Antje Radtke-Rieger, ist Mitautorin des maßgeblichen Standard-Kommentars von Prof. Vorwerk zum KapMuG.
Aber, gerade bei Zugrundelegung unserer umfangreichen eigenen Erfahrungen mit dem KapMuG, müssen wir sagen: Bei allen Vorzügen, die Verfahren nach dem KapMuG haben, bleiben zwei riesige Nachteile.
Erstens: Verfahren nach dem KapMuG führen zu einer enormen Verzögerung des Rechtsstreits. Erfahrungsgemäß dauern Verfahren nach dem KapMuG mindestens 8 Jahre, eher 12 Jahre. Beispiel: In dem berühmten KapMuG-Verfahren zum Telekom-Börsengang ist der Musterkläger sogar bereits verstorben, bevor das Verfahren entschieden werden konnte. Zweitens: Selbst wenn das KapMuG abgeschlossen ist, haben die Anleger noch keinen vollstreckbaren Zahlungstitel. Denn Verfahren nach dem KapMuG führen nur zu inhaltlichen Feststellungen, nicht aber zu einem Zahlungsurteil. Im schlimmsten Falle schließen sich also an das KapMuG-Verfahren noch die eigentlichen Zahlungsprozesse an. Diese sind dann zwar inhaltlich sicher prognostizierbar – denn an den Feststellungen aus dem KapMuG-Verfahren ist nicht mehr zu rütteln -, aber es können weitere Jahre ins Land gehen, bevor die Anleger tatsächlich Geld erhalten.
Warum ist das im vorliegenden Fall so wichtig? Wir haben den Eindruck, dass EY massive Umstrukturierungen vorantreibt. Das Ziel könnte sein, das deutsche EY- Geschäft in eine neue, europäische EY-Einheit zu überführen. Die deutsche EY-Gesellschaft wäre dann irgendwann eine „leere Hülle“, die man problemlos in die Insolvenz schicken kann. Dann würden die Gläubiger dieser deutschen Gesellschaft ins Leere greifen. Sicherlich lässt sich eine solche Umstrukturierung nicht „von jetzt auf gleich“ umsetzen. Aber: Dass eine solche Umstrukturierung eingeleitet worden ist, dafür spricht die Tatsache, dass der langjährige Chef von EY Deutschland, Herr Hubert Barth, eine neue Führungsfunktion in einer europäischen EY-Einheit übernimmt. Herr Barth ist mit seinen 52 Jahren für einen „Grüßaugust“-Job zu jung, und er hat erheblichen Einfluss innerhalb von EY. Daher nehmen wir diesen Wechsel sehr ernst. Wenn unsere Einschätzung aber zutrifft, dann folgt daraus: Wer erst in 10 oder 15 Jahren ein Zahlungsurteil gegen EY Deutschland in Händen hält, der kommt zu spät. Es ist ein massiver strategischer Fehler, jetzt auf ein KapMuG-Verfahren zu setzen. Wichtig ist im Gegenteil, alles in Bewegung zu setzen, damit wir innerhalb der nächsten 1-2 Jahre zu vollstreckbaren Zahlungsurteilen kommen. Auch wenn EY Einigungsgespräche führen sollte, werden nur diejenigen Anleger mit am Tisch sitzen, die ihre Ansprüche energisch rechtshängig gemacht haben.
Unsere juristische Grundlage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung geklärt, dass ein Wirtschaftsprüfer dann gegenüber Investoren haftet, wenn sein Testat unrichtig ist und wenn er dabei „nachlässig“, „rücksichtslos“ und „angesichts der Bedeutung für Dritte gewissenlos“ gehandelt hat.
Wir sind der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im Falle von WIRECARD und EY erfüllt sind und dass wir dies nachweisen können. Auf welche Fakten wir uns dabei stützen, haben wir oben erläutert.
Stand unserer Verfahren
Eine echte Sammelklage wie in den USA („class action“) gibt es in Deutschland nicht. Daher müssen wir mit den limitierteren Mitteln arbeiten, die die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) uns an die Hand gibt.
Die ZPO kennt das Mittel der „subjektiven Klagehäufung“, § 59 ZPO. Subjektive Klagehäufung bedeutet, dass mehrere Kläger, die das gleiche Anliegen verfolgen, gemeinsam zu Gericht gehen können. Es handelt sich also sozusagen um Klägergruppen. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei EY vor. Weil die gerichtlichen Kostenregelungen degressiv ausgestaltet sind, lassen sich mit diesem Vorgehen Kostenvorteile erzielen. Wir bilden daher laufend solche Gruppen. Diese Gruppen halten wir in übersichtlicher Größe und reichen regelmäßig weitere Klagen bei Gericht ein.
Daneben reichen wir laufend auch Einzelklagen ein. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Dann muss der Kläger auf niemanden warten und kann sofort loslegen, wenn die Versicherung die Deckung zugesagt hat.
Derzeit sind für ca. 550 Kläger Klagen eingereicht, für weitere ca. 750 Kläger stehen Klagen unmittelbar vor der Einreichung. Für Oktober sind erste Verhandlungstermine angesetzt.
Unser „track record“ bei Großverfahren
Wir haben viel Erfahrung mit Großverfahren.
In den Immobilienfonds der Bankgesellschaft Berlin („LBB-Fonds“ und „IBV-Fonds“) haben wir ca. 8.000 Anleger vertreten. Nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten, hat das Land Berlin alle Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden. Wir haben damit die Ziele unserer Mandanten vollständig erreicht.
In den Medienfonds, die von Tochtergesellschaften der deutschen Landesbanken aufgelegt wurden, haben wir ca. 4.500 Anleger vertreten. Auch dort haben die Landesbanken die Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden, nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten. Auch dort haben wir die Ziele unserer Mandanten verwirklichen können.
Zahlreiche weitere Verfahren aus dem Schiffsfonds-, Lebensversicherungs- und Anleihebereich lassen sich anführen, die hier nicht näher vertieft werden müssen. Kurz zusammengefasst: Unser Team besteht aus kampferprobten Frauen und Männer, die „keine Furcht vor Königsthronen“ haben und auch in Sachen WIRECARD/EY mit voller Entschlossenheit an der Arbeit sind.
Wenn Sie Selbstzahler sind: Was kostet ein Verfahren?
Eine flächenhafte Deckung durch Prozessfinanzierer steht nicht zur Verfügung. Die Modelle, die andere Marktteilnehmer vorschlagen, überzeugen uns nicht, weil sie entweder nur das KapMuG abdecken – das nach unserer Einschätzung zu spät greifen wird – oder weil sie das Risiko der Kosten des Gegners im Unterliegensfalle nicht sicher abdecken. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn die Prozessfinanzierung nur über eine schwach kapitalisierte ausländische Kapitalgesellschaft ausgereicht wird, die im Unterliegensfalle schnell pleite gehen kann.
Inländische Prozessfinanzierer stehen im Einzelfall zur Verfügung, können aber nicht die Masse der Fälle abdecken.
Wer sich daher nicht auf eine Rechtsschutzversicherung stützen kann, kann nur als Selbstzahler klagen. Hierbei sind die Kosten für den eigenen Anwalt, für das Gericht und – im Unterliegensfalle – für den gegnerischen Anwalt zu berücksichtigen. Als Faustregel kann man sagen: Das Risiko beläuft sich auf 5-10 % des eingetretenen Schadens pro Instanz. Wir rechnen Ihnen das präzise Risiko gern aus, wenn Sie uns Ihre Kauf- und Verkaufsbelege zur Verfügung stellen.
Welche Entscheidungen sind nun zu treffen?
Sie haben vier Verhaltensoptionen:
Nichts tun. Den WIRECARD-Schaden abschreiben und vergessen. Zuwarten, was die Zukunft bringt. Die materiellrechtliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre; sie läuft also erst im Jahre 2023 ab. Von daher scheint ein Zuwarten vertretbar, je nachdem wie Sie die weitere Entwicklung im Hause EY einschätzen. Sich für ein KapMuG-Verfahren registrieren lassen. Dies ist grundsätzlich möglich, allerdings stellen Sie bei Ihrer Entscheidung bitte die oben dargestellte, extrem lange Dauer solcher Verfahren in Rechnung. In den nächsten 10 Jahren wird wohl so nichts zu Ihren Gunsten passieren. Ob Ihnen das ausreicht, hängt davon ab, wie Sie Ihre eigene Lebenserwartung und die weitere Entwicklung im Hause EY einschätzen. Sofern nicht bereits geschehen sich noch in diesem Sommer für eine Klage entscheiden. Wenn Sie dies tun, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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