Die Bank Eurobank Ergasias SA (Eurobank oder die Bank) gibt folgendes bekannt:
A. An der außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Bank am 5.4.2019 haben Aktionäre teilgenommen, die 1.474.786.007 Aktien der Bank vertreten, und zwar:
(i) Für den ersten Tagesordnungspunkt, wie in der Einladung vom 12.03.2019 angegeben, vertreten die derzeitigen Aktionäre 67,47% des eingezahlten Grundkapitals mit Stimmrecht für diesen Tagesordnungspunkt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetz 3864/2010 der Quorum und die Mehrheitssätze dieser Tagesordnung die 52.080.673 Aktien der Bank umfassen, die dem Financial Stability Fund (FSF) gehören
(ii) für den dritten Punkt der Tagesordnung, wie in der Einladung vom 12.03.2019 dargelegt, vertreten die gegenwärtigen Aktionäre 66,67% des eingezahlten Grundkapitals mit Stimmrecht zu diesem Tagesordnungspunkt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetz 3864/2010 der Quorum- und der Mehrheitssatz dieser Tagesordnung die 52.080.673 Aktien der Bank nicht berücksichtigen.
Auf der Tagesordnung beschloss die Hauptversammlung Folgendes:
(a) Die Genehmigung der Fusion der Bank mit der GRIVALIA PROPERTIES Real Estate Investment Corporation (Grivalia), wobei die zweite von der ersten übernommen wird. (b) Genehmigung des Entwurfs der Fusionsvereinbarung, der von den Verwaltungsräten der beiden sich verschmelzenden Gesellschaften genehmigt wurde.
(c) Ermächtigung der leitenden Angestellten der Bank, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fusion abzuschließen.
(d) Die Erhöhung des Grundkapitals der Bank:
mit einem Betrag von € 164.848.663,17, der dem Grundkapital von Grivalia entspricht, und aus zu versteuernden Gewinnen in Höhe von 32.458.933,29 € zur Rundung des Nennwertes der neuen Stammaktie der Bank, die zwischen 0,30 € und 0,23 € schwankt. Nach den oben genannten Erhöhungen wird sich das Gesamtkapital der Bank auf 853.107.225,96 € und die Gesamtzahl seiner Aktien in 3.709.161.852 Stückaktien mit einem Nennwert von je 0,23 € belaufen.
(e) die entsprechende Änderung von Artikel 5 der Satzung der Bank.
(f) Ermächtigung des Verwaltungsrats, die Verfahrensfragen und die technischen Einzelheiten für die Ausgabe und den Beginn des Handels der neuen Aktien sowie für den direkten Verkauf der Aktien zu regeln, die sich aus der Summierung der eventuellen Bruchteile gebildet haben aus der oben genannten Erhöhung und der Rücknahme des Verkaufserlöses an die Begünstigten. |