Gutachten bestätigt Ansicht der WCM
Bekanntermaßen hat die hessische Finanzverwaltung an die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG im Rahmen einer Betriebsprüfung die Forderung gestellt, Steuern inklusive Zinsen in Höhe von ca. 87 Mio. € nachzuzahlen, weil die Nutzung von Verlustvorträgen in den Jahren 1998 und folgenden nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte.
Die WCM hat dem vehement widersprochen. Gleichzeitig hat die WCM um eine gutachterliche Stellungnahme über die Inanspruchnahme der Verlustvorträge bei einer maßgeblichen Kapazität auf diesem Rechtsgebiet, dem Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof a. D., Herrn Dr. Siegfried Widmann, gebeten. Herr Dr. Widmann ist zugleich Herausgeber des bedeutendsten Kommentars zum Umwandlungssteuerrecht.
Bei der rechtlichen Frage geht es im Kern um die Frage, ob der Verlustvortrag der Cockerill Sambre Beteiligungsgesellschaft mbH (CSB), die von der WCM 1998 übernommen wurde, bei deren Verschmelzung auf die WCM ebenfalls auf die WCM übergegangen ist.
Herr Dr. Widmann kommt in seinem ausführlichen Gutachten, das der Gesellschaft vorliegt, zu der eindeutigen Stellungnahme, dass der Verlustvortrag der CSB (die nachstehend benannte YMOS AG war eine Tochtergesellschaft der CSB) ohne wenn und aber auf die WCM übergegangen ist.
Das Fazit von Herrn Dr. Widmann ist in dem ausführlichen Text des Gutachtens von dem Verfasser wie folgt zusammengefasst worden:
(Nachstehend Auszug aus dem Rechtsgutachten von Herrn Dr. Widmann, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a. D.)
Fazit:
"Der Verlustvortrag der CSB GmbH ging auf die WCM AG über.
Dem Übergang steht § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG nicht entgegen,
· Weil die den Übergang des Verlustvortrags einschränkende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG nicht für eine vermögensverwaltende Gesellschaft gilt. · Selbst wenn § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG für eine vermögensverwaltende Gesellschaft gilt, ging der Verlustvortrag über, weil die Fassung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, die dem Übergang des Verlustvortrags entgegenstehen könnte, verfassungswidrig ist und die danach maßgebende bisherige Regelung dem Übergang des Verlustvortrags nicht entgegensteht. · Selbst wenn § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG für eine vermögensverwaltende Gesellschaft gilt und nicht verfassungswidrig ist, steht die Vorschrift dem Übergang des Verlustvortrags nicht entgegen; denn der Betrieb der CSB GmbH wurde von der WCM AG innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums in einem dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt, weil sich die Summe aus Teilwert des Beteiligungsbestandes und Teilwert der Finanzierungsmittel nicht in dem für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG notwendigem Umfang gemindert hat.
- Hierbei sind Veränderungen bei der YMOS AG nicht maßgebend. Sie würden jedoch auch dann, wenn sie maßgebend wären, zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies gilt insbesondere auch, wenn bei der YMOS AG ein Branchenwechsel vorläge. - Hierbei sind Veränderungen, die nicht auf Aktivitäten der zuständigen Organe der WCM AG beruhen, nicht maßgebend. Die Veränderungen, die nicht auf Aktivitäten der zuständigen Organe der WCM AG zurückzuführen sind, würden jedoch auch zu keiner anderen Beurteilung führen. - Hierbei wird eine Abschmelzung in Höhe von 75 v. H. als Maßstab zu Grunde gelegt. Die Prüfung an Hand der von der Finanzverwaltung vertretenen 50 v. H.-Grenze würde jedoch auch zu keinem anderen Ergebnis führen. - Hierbei wird als Ausgangsgröße für die Prüfung, ob ein schädliches Abschmelzen vorliegt, der Zustand zum Verschmelzungsstichtag zu Grunde gelegt. Die Prüfung an Hand der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, dass es auf den Zustand in der Verlustphase ankommt, würde jedoch auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
· Auf jeden Fall ist der mit der Beteiligung an der YMOS AG zusammenhängende Verlustvortrag in Höhe von DM 328.595.431 auf die WCM AG übergegangen.
Die Vollziehung von Steuerbescheiden ist insoweit ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, als in ihnen vom Nichtübergang des Verlustvortrags ausgegangen wird."
Das Gutachten von Herrn Dr. Widmann, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a. D., wurde den Finanzbehörden vollständig zur Verfügung gestellt.
Die Organe der WCM werden mit den eingeschalteten Rechts- und steuerlichen Beratern das vorliegende Gutachten beraten und die notwendigen bilanziellen Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse treffen. Hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für die in dem oben genannten Verfahren erhobene Forderung der hessischen Finanzbehörden über 87 Mio. € konnte noch keine Entscheidung getroffen werden. Das oben angeführte Gutachten stützt massiv die Haltung der Gesellschaft; die Organe der Gesellschaft werden jetzt die handelsrechtlichen Aspekte der Rückstellungsbildung abzuwägen haben. |