...bei den betroffenen vorständen. braun hat sich vll. schon scheiden lassen und wurde zuverlässigerweise von seiner „exfrau“ abgezockt.
die anderen haben ohnehin nur tropfen auf den heissen stein und die wirtschaftsprüfer eine haftungsbeschränkung von 4 mio.
aber tilp machts möglich mt mm-magazin:
manager magazin: Herr Weiss, beim jüngsten Kurs-Crash der Wirecard-Aktie haben viele Anleger viel Geld verloren haben. Wie stehen die Chancen für die Investoren auf Schadensersatz? Die Rede ist in der Causa schließlich von Betrug und Bilanzfälschung.
Maximilian Weiss: Das sind gleich zwei Fragen in einer. Die erste Frage ist: Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? Diese Frage würde ich mit einem klaren Ja beantworten. Frage zwei ist, gegen wen dieser Anspruch gerichtet werden kann. Ich will an dieser Stelle keine Klagen ankündigen, aber wir prüfen bereits mit einem Team internationaler Experten, ob über Wirecard hinaus auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY als Haftungsgegner in Frage kommt. Zudem prüfen wir Ansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder von Wirecard, also gegen den langjährigen Firmenchef Markus Braun sowie gegen den Ex-COO Jan Marsalek, die beide in diesen Tagen aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Was macht Sie so sicher, dass ein Anspruch besteht? PR / Thomas Niedermueller Maximilian Weiss ist Rechtsanwalt der Kanzlei Tilp in Tübingen, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Die Kanzlei hat bereits verschiedene Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geführt, darunter auch das erste und bislang umfangreichste gegen die Deutsche Telekom sowie zuletzt gegen den Volkswagen-Konzern im Abgasskandal. Weiss ist spezialisiert auf Kapitalmarktfälle mit internationaler Verflechtung. Die Kritik und Vorwürfe gegen Wirecard gibt es bereits seit Jahren. Das Unternehmen hätte die Dinge intern besser aufklären und viel früher mit der Wahrheit rausrücken müssen. Dann hätte sich auch der Aktienkurs rechtzeitig an die Fakten angepasst und den Anlegern wäre der nun entstandene plötzliche Schaden erspart geblieben. Ein Emittent muss grundsätzlich auch kriminelle Machenschaften offenlegen.
Das heißt?
Das Kapitalmarktrecht verpflichtet jedes börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Informationen unverzüglich publik zu machen. Das bedeutet auch: Wenn ein Unternehmen betrügt, dann muss es den Kapitalmarkt juristisch betrachtet unverzüglich darüber informieren. Sonst verletzt es die Publizitätspflicht und schafft damit die Grundlage für Schadensersatzansprüche. Genau das ist im Falle Wirecards nach meiner festen Überzeugung geschehen. Ich bin mir daher sicher: Für Anleger, die ihre Aktien innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen gehalten haben, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Die Verantwortlichen bei Wirecard deuten allerdings an, ihrerseits betrogen worden zu sein. Können sie dennoch belangt werden?
Ja, so kommt das Unternehmen nicht aus der Sache heraus. Das wäre skurril. Fest steht doch: Wirecard ist verantwortlich für seine Bilanz. Wenn etwas darin nicht stimmt, kann das Unternehmen nicht auf andere zeigen und die Schuld dafür von sich weisen. Im Übrigen reicht die grobe Fahrlässigkeit für die Haftung aus. Und Wirecard trägt die Beweislast, nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben. Diesen Beweis kann Wirecard nicht ernsthaft führen.
Es gibt in der Entwicklung des Falles Wirecard bestimmte Zeitpunkte, die auch mit Blick auf möglichen Schadensersatz für Investoren entscheidend sein dürften. Maßgebliche Veröffentlichungen von der „Financial Times“ zum Beispiel, die den Vorwurf der Bilanzfälschung erstmals erhob, was Wirecard dann wiederum lange dementierte. Welche Investoren haben in diesem Fall die größten Chancen auf Schadensersatz?
Aus unserer Sicht beginnt die spannende Phase Anfang 2016, als der sogenannte „Zatarra-Report“ herauskam, in dem Manipulationsvorwürfe erhoben wurde. Wirecard hätte seinerzeit bereits intern prüfen und die Missstände abstellen müssen. Stattdessen wurde dementiert, weshalb nach unserem Dafürhalten zu diesem Zeitpunkt die Desinformationsphase von Seiten des Unternehmens begann. Ein weiterer wichtiger Zeitpunkt ist der Januar 2019, als die „Financial Times“ begann, kritisch zu berichten. Wir prüfen zwar auch den Zeitraum ab 2012. Aus unserer Sicht gilt jedoch: Wer seine Wirecard-Aktien ab Anfang 2016 gekauft und mindestens bis Anfang 2019 gehalten hat, hat beste Chancen auf Schadensersatz. Grundsätzlich gilt dabei aber auch: Je länger in Richtung 18. Juni dieses Jahres die Aktien gehalten wurden, desto besser im Sinne der Ansprüche. (Anm. d. Red.: Der 18. Juni war der Donnerstag vergangener Woche, an dem Wirecard eingestehen musste, keine Bilanz vorlegen zu können, weil der Verbleib von 1,9 Milliarden Euro unklar sei. Allein an dem Tag verlor die Wirecard-Aktie bis zu 60 Prozent an Wert.)
Noch eine praktische Frage: Sollte jemand, der klagen will, seine Aktien besser jetzt verkaufen oder weiter halten? In letzterem Fall könnte der Schaden immerhin noch größer werden.
Für die Höhe der sogenannten Kursdifferenzschäden ist es völlig unerheblich, ob man die Aktie weiter im Depot hält oder jetzt oder später verkauft. Man verliert die Schadensersatzansprüche nicht, bloß weil man jetzt oder später die Aktien verkauft. Die einmal eingetretenen Kursdifferenzschäden sind also fix, und als Anleger muss man sich keine Sorgen machen, dass Nachteile eintreten, nur weil man verkauft.
Müssen Anleger möglicherweise bereits auf drohende Verjährungen achten?
Nein, ein Verjährungsproblem gibt es beim Thema Wirecard aus unserer Sicht derzeit nicht. Bevor man sich zu etwas entscheidet, sollte man seine Ansprüche sowieso zunächst kostenfrei prüfen lassen. Es gibt schließlich verschiedene Möglichkeiten. Wer zum Beispiel unmittelbar von dem Musterverfahren und einer Entscheidung mit Bindungswirkung profitieren will, muss eine eigene Klage einreichen und wird dann später Beigeladener des Musterverfahrens. Wer nur mittelbar profitieren will, kann die Ansprüche zum KapMuG-Verfahren anmelden. Dies bewirkt die Hemmung der Verjährung, man profitiert aber nicht von der Bindungswirkung. Welcher Weg für einen Anleger der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Möglich ist auch, dass es im Prozessverlauf zu einem Vergleich kommt, von dem dann eine Vielzahl von Anlegern profitieren könnte.
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