Auch wenn es mittlerweile langweilig wird... --- Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen Maier + Partner Aktiengesellschaft
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Juli 2019 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der Maier + Partner Aktiengesellschaft festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt. ------- Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Juli 2019 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der Maier + Partner Aktiengesellschaft festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt. ---- Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Juli 2019 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der Maier + Partner Aktiengesellschaft festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt. ---- Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Juli 2019 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der Maier + Partner Aktiengesellschaft festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2013 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.
Quelle: BAFIN/Maßnahmen |