SdK sieht wahrscheinlichen Sieg vor BGH noch in 2005!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Alle anspruchsberechtigt!!!!!!!!!!
Jenoptikaktionäre sollen schon mal umschichten!!!!!!!!!!!!
SKD: DEWB - Abfindungsanspruch bei über 32 Euro
Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG
WKN: 804100 ISIN: DE0008041005
Obwohl das Urteil in zweiter Instanz des Oberlandesgerichts Thüringen in Sachen Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft (DEWB) schon am 22. Dezember 2004 gefällt wurde und bereits in zahlreichen Presseveröffentlichungen über die möglichen Folgen berichtet wurde, erhält die SdK noch beinahe täglich Anfragen von Aktionären zu den Hintergründen. Grund genug also,um die Fragen unserer Mitglieder in dieser Ausgabe „SdK exclusiv“ zu beantworten und unsere Einschätzung und mögliche Chancen darzustellen.
Wer ist die DEWB? Die DEWB ist eine große börsennotierte Beteiligungsgesellschaft. Die Gesellschaft konzentriert sich auf Biotechnologie und optiknahe Technologien, die zu den wichtigsten Innovationstreibern der nächsten Jahre zählen werden. Zum 31. März 2005 verwaltete die DEWB ein Vermögen von rund 90 Mio. Euro und ist an rund 20 Gesellschaften beteiligt. Die 15,2 Mio. Inhaberaktien der DEWB werden unter der WKN 804100 gehandelt.
Worum geht es im Urteil vom 22. Dezember 2004? Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist die Übernahme der DEWB durch Jenoptik im Jahr 1997. Jenoptik hatte damals die DEWB von der traditionsreichen Heidenheimer Industriellenfamilie Voith erworben, die 99% der DEWBAnteile hielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen Voith und der DEWB bereits seit vier Jahren ein so genannter Beherrschungsvertrag gemäß §291 Aktiengesetz. Beim Abschluss eines derartigen Vertrages ist es gesetzlich vorgeschrieben, allen Minderheitsaktionären einen Ausgleich anzubieten. Dieser Abfindungsanspruch betrug beim Abschluss des relevanten Beherrschungsvertrags 26,51 Euro. Seitdem verfügen die freien Aktionäre über einen Anspruch von 26,51 Euro Abfindung je Aktie – was in etwa auch dem damaligen Kurs entsprach. Das Problem: Die Zahlung wurde nicht von allen Eignern unverzüglich angenommen. Einigen Aktionären fiel dieses Angebot zu gering aus, sie klagten in einem Spruchstellenverfahren auf eine höhere Abfindung. Dieses Verfahren läuft noch heute. Weil das Geschäft glänzend lief und die Bewertung der DEWB hoch war, weitete die Jenoptik durch Kapitalerhöhungen den Streubesitz auf inzwischen knapp 35% beziehungsweise etwa 5,22 Mio. Aktien aus, ohne darauf zu achten, die neu ausgegebenen Aktien von denen, die aus dem damaligen Beherrschungsvertrag anspruchsberechtigt sind, zu trennen. Die Jenoptik und der damalige Vorstandschef Lothar Späth haben es also versäumt, die Aktien von jenen unterscheidbar zu machen, die abfindungsberechtigt sind. Durch eine eigene Wertpapierkennnummer wäre dies leicht möglich gewesen, und in ähnlichen Fällen wurde es auch so gehandhabt. Bei DEWB tragen nun alle Aktien die WKN 804100. Nun verlangte ein Aktionär die Abfindungszahlung von Jenoptik und verklagte diese, nachdem Jenoptik seinem Abfindungsverlangen nicht nachkam. Das OLG Jena hat in diesem Verfahren entschieden, dass die Beweislast dafür, dass ein Aktionär nicht anspruchsberechtigt ist, bei der Jenoptik liegt. Dies führt zu dem zugegebenenmaßen abstrusen Ergebnis, dass es denkbar ist, dass sich alle Aktionäre der DEWB nun mit einer Abfindungszahlung an die Jenoptik wenden, obwohl feststeht, dass nur ein kleiner Teil der Aktien abfindungsberechtigt sein kann. So könnte auf Jenoptik eine Flut von Abfindungsprozessen zukommen, die den Konzern in dreistelliger Millionenhöhe belasten würden.
Ist es nicht möglich, den Beweis dadurch zu führen, dass die einzelnen Aktionären verpflichtet werden, Ihre Depotauszüge vorzulegen?
Nein, denn die Abfindungsansprüche sind „verkehrsfähig“, das heißt, sie gehen bei einem Verkauf mit dem in der Aktie verbrieften Anteilsrecht auf den Erwerber der Aktie über. Da der Handel an der Börse anonym erfolgt und die neuen von den alten Aktien nicht unterscheidbar sind, kann der neue Aktionär nicht beweisen, dass er die Ansprüche hat. Das ist in etwa so vergleichbar: Die Jenoptik hat zugelassen, dass zu 99 Kilogramm Zucker ein weiteres Kilo geschüttet und diese 100 Kilo jahrelang durchgemischt wurden. Jetzt ist es unmöglich, gerade das eine, zusätzliche Kilogramm wieder herauszufiltern. Den Beweis, dass ein Aktionär, der seine DEWB-Aktien vielleicht erst letzte Woche gekauft hat, keine anspruchsberechtigten Aktien erworben hat, kann allerdings auch Jenoptik nicht führen.
Und die Konsequenz? Jenoptik hat gegen die Entscheidung des OLG Jena Revision eingelegt. Unterliegt Jenoptik vor dem Bundesgerichtshof, ist damit zu rechnen, dass alle DEWB-Aktionäre im Streubesitz einen Abfindungsanspruch von mindestens 26,51 Euro zzgl. Zinsen einklagen werden. Dann müsste zwar jeder Aktionär individuell klagen, doch mit der BGHEntscheidung im Rücken werden das auch viele tun.
Warum „mindestens“ 26,51 Euro zzgl. Zinsen? Wie schon weiter oben gesagt, läuft parallel noch das Spruchstellenverfahren. Dieses Verfahren wird geführt, weil Aktionäre unzufrieden mit der Abfindungshöhe von 26,51 Euro waren. Aufgrund der aufwendigen Gutachten dauern diese Verfahren in Deutschland leider extrem lange. Dabei ist eines sicher: Egal wie das Verfahren ausgeht, unter den Anspruch von 26,51 Euro Abfindung je Aktie kann die Abfindung nicht fallen – daher „mindestens“. Das Verfahren hat nichts mit dem hier besprochenen Sachverhalt zu tun, außer dass bei einer Erhöhung derAbfindung sich dann der Betrag zzgl. Zinsen für alle nach dem BGH-Urteil Abfindungsberechtigten erhöht.
Woher kommt der Anspruch auf Zinsen? Der Abfindungsanspruch ist gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Frist läuft ab 01. Januar 2000, insgesamt ist bereits ein Zinsanspruch von 6,43 Euro aufgelaufen. Der Abfindungsanspruch beläuft sich also aktuell auf 32,94 Euro und steigt täglich um 0,0023 Euro.
Wer hat das Urteil erstritten? Erstritten hat das OLG-Urteil der Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr.jur. Hans Norbert Götz. Bei ihm handelt es sich um einen der renommiertesten Anwälte, wenn es um die Vertretung von Aktionärsrechten in Deutschland geht. Der in Baden- Baden ansässige Einzelkämpfer vertritt regelmäßig die Interessen der SdK und kann auf eine große Zahl gewonnener Prozesse verweisen. Vor dem BGH hat Götz beispielsweise die Macrotron-Entscheidung erstritten. Aber auch der Kläger ist kein Unbekannter. Richard „Richi“ Mayer hat Götz beauftragt, seine Interessen bei DEWB wahrzunehmen. Mayer ist SdK-Mitglied und streitbarer Aktionär aus Leidenschaft. Mit seinem ungeniert bayerischen Auftreten hat sich Mayer schon auf zahlreichen Hauptversammlungen und bei manch einem anfänglich arrogant auftretenden Unternehmenslenker gehörigen Respekt verschafft. Mayer ist dafür bekannt, dass er Angelegenheiten konsequent bis zum Ende verfolgt. Was sollten Aktionäre der Jenoptik machen? Bei Jenoptik gibt man sich betont gelassen. Obwohl durch das Urteil eine potenzielle Belastung mit Beträgen von über 170 Mio. Euro droht (dieser Betrag errechnet sich aus den 5,22 Mio. freien Aktien multipliziert mit der Mindestabfindung zzgl. Zinsen von 32,94 Euro), wurde die Tatsache, dass Jenoptik vor dem OLG unterlag, noch nicht einmal ad hoc gemeldet. Auch wurden keinerlei Rückstellungen gebildet. Die Ruhe ist wohl nur vordergründig. Zahlreiche Aktienanalysten haben den Wert aufgrund der Klage zurückgestuft. Auch internationale Rating-Agenturen stuften den Konzern in seiner Kreditwürdigkeit zurück. Der Kurs der Jenoptik hat bereits unter dem DEWB-Urteil gelitten. Aber noch ist es für Jenoptik-Aktionäre nicht zu spät. Wir empfehlen Aktionären, darüber nachzudenken, einen Teil ihres Investments in DEWB-Aktien zu diversifizieren. Sollte Jenoptik vor dem BGH unterliegen, kann das Minus auf der einen Seite durch Zuwächse bei DEWB ausgeglichen werden. Die DEWB-Beteiligung ist durch Substanz unterfüttert, so dass die Aktie auch ohne die Klage Phantasie birgt.
Wie wird es weitergehen? Wir rechnen mit einer BGH-Entscheidung gegen Ende 2005. Das Urteil des OLG ist aus unserer Sicht schlüssig und gut begründet. Unterliegt Jenoptik auch vor dem BGH – und davon gehen wir aus –, wird man sehr schnell eine Einigung mit allen Aktionären suchen. Anderenfalls droht Jenoptik eine Klagewelle, durch die die Sache noch teurer würde. Der DEWB-Kurs wird dann wohl nur gering unter dem dann aktuellen Abfindungspreis von 26,51 Euro zzgl. Zinsen stehen. Der Abschlag ist durch die Lästigkeit begründet, selbst eine Klage zu führen. Da Klagewillige durch das BGH-Urteil aber praktisch kein Prozessrisiko haben und für beliebig viele DEWB-Aktien klagen können, wird der Abschlag nur gering sein.Spätestens dann wird Jenoptik an einer schnellen Lösung für alle interessiert sein. Denn dann besteht für das Unternehmen immer noch das Risiko, dass beim Spruchstellenverfahren ein deutlich höherer Abfindungsbetrag erstritten werden könnte.
Und wie sieht es operativ bei DEWB aus? DEWB ist keineswegs nur ein Zockerpapier auf den Abfindungspreis. Abseits des Rechtsstreits konnte die Gesellschaft Anfang April von Erfolgen im operativen Geschäft berichten. Im Zuge der Veräußerung der Beteiligung an der Oasis SiliconSystems fließen etwa 30 Mio. Dollar in die Kasse der Beteiligungsfirma. Seit 1998 wurden von der DEWB insgesamt 22 Exits durchgeführt (davon 8 Börsengänge) und dabei Erlöse von 297 Mio. Euro erzielt. Dabei wurde von 1998-2003 ein kumuliertes EBIT von 154,14 Mio. Euro erzielt. DEWB verfügt über ein aussichtsreiches Beteiligungsportfolio. Darunter befinden sich Biotechwerte wie zum Beispiel die 75,2-prozentige Beteiligung an Integrated Genomics. Die Gesellschaft hat eine einzigartige Plattform-Technologie für funktionale Genomanalyse entwickelt, die mit Hilfe von Bioinformatik-Tools durchgeführt wird. Gelingt der Börsengang des Unternehmens, dürften erhebliche Werte gehoben werden. Der Wert des Eigenkapitals derartiger Beteiligungsunternehmen ist immer schwer zu bestimmen, da er erheblich von den Marktbewertungen abhängt – und die zeigen sich nur bei Exits. Sollte die Börsenstimmung weiter freundlich bleiben und der IPO-Markt breiter anspringen, ist es gut möglich, dass die Bewertung von DEWB auch ohne Rücksicht auf die Klage deutlich ansteigt. Vor Jahren notierte der Wert zeitweise bei über 90 Euro. Damals machte Jenoptik, die sich durch die Situation jetzt gerne als ungerechtfertigt betroffen sehen, mit den DEWB-Aktienverkäufen ordentlich Kasse. Das Urteil (7 U 391/03) ist im geschlossenen Mitgliederbereich der SdK-Internetseite www.sdk.org abrufbar.
Quelle: www.sdk.org |