Besteht bei dieser Vollmacht ein Risiko? Ich möchte mich nur rechtlich vertreten lassen, wenn ein Prozeßkostenfinanzierer die Kosten übernimmt und im Erfolgsfall eine Provision erhält. Ich hatte gestern bei Tilp angerufen und der Dame meine Bedenken erklärt, sie konnte meine Bedenken aber nicht ausräumen. Ich möchte nicht zusätzlich zum Wirecard-Verlust später noch Prozeß-und Abwaltskosten zahlen müssen weil der Prozeßkostenfinanzierer pleite geht ect. Tendenziell rechne ich mittlerweile die Erfolgschancen als sehr gering an vor allem, wenn man sich den Streitwert anschaut.
wegen Forderung u. a. erteile ich hiermit der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung. Diese Vollmacht ermächtigt insbesondere: 1. zur Prozessführung (unter anderem nach der Zivilprozessordnung ZPO und dem Kapitalanleger Musterverfahrensgesetz KapMuG) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a II StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren, sowie zur Vertretung im Adhäsionsverfahren; 3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere auch in Gesellschaftsversammlungen, Schlichtungs- und Ombudsmannverfahren), in Hauptversammlungen, insbesondere auch zur Ausübung von Stimmrechten, sowie zur Anmeldung von Ansprüchen, insbesondere gemäß § 10 KapMuG; 4. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (insbesondere Kündigung, Ausübung von Wahlrechten, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf und Widerspruch). Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (insbesondere Arreste und einstweilige Verfügungen, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren) sowie zur Vertretung in Insolvenzverfahren und zur Stellung von Insolvenzanträgen. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche zu führen, Geld, Wertsachen, Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, soweit sie nicht von dem oder den Erben widerrufen wird. Zugleich weise ich hiermit den Gerichtsvollzieher und jede andere gerichtliche, behördliche und private Stelle, einschließlich des/der gegnerischen Bevollmächtigten an, die in oben genannter Sache zurückzuzahlenden/ zu leistenden/ beigetriebenen/ hinterlegten Beträge auszuzahlen an die hiermit bevollmächtigte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. |