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neuester Beitrag: 30.06.25 11:20
eröffnet am: 08.01.18 22:28 von: abholzer Anzahl Beiträge: 73133
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04.07.19 12:46
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7484 Postings, 2945 Tage Bullish_HopeLausiii

Apropo Fiskus- bin da nicht so im Thema was Steuern bei Coins angeht; ich halte zZt lediglich welche in der Wallet meines Sohnes.
Kursgewinne sind wohl nur steuerpflichtig wenn zwischen Kauf und Verkauf 1 Jahr liegt.
Nach einem Jahr sind die Kursgewinne wohl grundsätzlich steuerfrei.

https://www.finanzgefluester.de/besteuerung-von-kryptowaehrungen/

Ergo kann man den Kryptozockern, die Gewinne innerhalb eines Jahres machen wohl zum schnellen Ausgeben der Gewinne raten.
Bestenfalls per Bezahlung über die NC-Plattform.

 

04.07.19 12:50

1199 Postings, 5841 Tage hollysuhHi hört sich interessant an

aber warum ist der Kurs so niedrig? Ober besser gesagt warum ist er nur gefallen?  

04.07.19 13:09
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1938 Postings, 2710 Tage LausiiHi Bullish,

dann eben die, die noch kein Jahr drinnen sind, aber wegen einer beginnenden Korrektur raus müssen.  Außerdem ist das ja deutsches Steuerrecht, in vielen Ländern dürfte das anders gehändelt werden ;)))  

04.07.19 13:09

5261 Postings, 2608 Tage PhönixxLeute, das kann ich nicht glauben..

dass der Staat nur zugreift, wenn der Coin nicht ausgegeben wird.
Wenn man den Coin für Käufe nutzt, dann hat man ihn der Anlage entzogen.
M.E. greift hier schon der Fiskus zu. Dürfte unahängig sein ob aufs Konto transferiert oder als Zahlungsmittel genutzt.
Wäre andernfalls der Burner!!!

 

04.07.19 13:19
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5261 Postings, 2608 Tage PhönixxKryptowährungen und die Steuer


Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei Kryptowährungen wie Bitcoin besteht regelmäßig u.a. dann, wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden – welche einer Quellensteuer unterliegen – weitere Einkünfte erzielt werden. Diese Einkünfte können dabei u.a. durch Trading mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen erzielt werden. Im Gegensatz zu Erträgen aus dem herkömmlichen Finanzsektor von deutschen Broker und Banken, welche die zu zahlende Steuer berechnen und abführen, müssen Gewinne aus Kryptowährungen selbständig in der Steuererklärung offengelegt werden.

Steuerhinterziehung bei Nichtangabe von Gewinnen aus Kryptowährungen wie Bitcoin?

Falsch- oder Nichtangaben von Gewinnen durch Kryptowährungen wie Bitcoin können zu einer Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung führen. Der aktuellen Rechtsprechung nach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung schon ab einer Steuerverkürzung in Höhe von 50.000 Euro vor (BGH, 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Die Strafverfolgungsfrist und Festsetzungsfrist der Steuerhinterziehung liegt bei von fünf bzw. zehn Jahren. Dies birgt für den Steuerpflichtigen darüber hinaus das Risiko, noch innerhalb eines sehr langen Zeitraums nachträglich für Vergehen belangt zu werden.

Deshalb ist es essentiell die Gewinne aus Veräußerungen von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Dash und anderen Coins gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Unerlässlich ist hierbei, die Herkunft und Zusammensetzung der Gewinne transparent, lückenlos und sauber dokumentiert dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt offenzulegen, denn nur durch eine vollständige Aufdeckung aller Sachverhalte ist geeignet um steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Wurden durch Bitcoins oder anderen Coins steuerpflichtige Gewinne erzielt, sollte der Investor diese Dokumentationen bei möglichen Rückfragen des Finanzamtes aufbereitet vorliegen haben haben.

Die Erklärung der Steuer für die Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin wird in der Anlage SO der Steuererklärung angegeben. Wie hoch die Steuer für Veräußerungsgewinne aus Bitcoin-Transaktionen ist, findet ihr hier. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung unterliegt in Deutschland bestimmten Fristen welche in der Abgabenordnung geregelt sind. Die Frist für den Veranlagungszeitraum 2017 endet grundsätzlich am 31.05.2018. Diese kann jedoch unter Angabe einer Begründung verlängert werden. Ein beispielhafter Grund wäre das Fehlen von Dokumentationsunterlagen für die Berechnung der Gewinne aus den jeweiligen Kryptowährungen. Wurden Bitcoins oder andere Kryptowährungen ohne Auflistung der einzelnen Transaktionsdaten getauscht, kann das Finanzamt um eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärung gebeten werden. Falls die Erklärung mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch auf den 31.12.2018.

Einordnung von Kryptowährungen wie Bitcoin in das bestehende Steuerrecht

Basierend auf diversen Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist der aktuelle status quo, dass Bitcoin und sämtliche Kryptowährungen steuerlich private Wirtschaftsgüter darstellen und somit im Gegensatz zu herkömmlichen Finanzinvestitionen nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Veräußerungs- und Tauschgeschäfte von Bitcoins etc. sind demnach pauschal unter Paragraph 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als private Veräußerungsgeschäfte (PVG) einzuordnen. Diese wurde inzwischen einstimmig durch die Fachliteratur, die sich ausgiebig mit der steuerlichen Behandlung von Bitcoin beschäftigte, bestätigt. Demnach besteht derzeit zumindest für den Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin Klarheit über die steuerlichen Behandlung.

Wie die o.g. Ausführungen zeigen, sind die Steuerfolgen abhängig von der steuerlichen Klassifizierung des Investitionsobjekts. Da Bitcoins und auch anderen Kryptowährungen bisher nicht als herkömmliche Finanzinstrumente i.S.d. § 20 EStG definiert werden können, erfolgt eine Subsumierung als privates Wirtschaftsgut unter dem subsidiären § 23 EStG der die PVG regelt. Von den PVG ausgenommen sind Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, diese können kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft darstellen. Alltägliche Gegenstände werden im deutschen Steuergesetz dahingehend definiert, dass diese kein Wertsteigerungspotential besitzen, und somit meist günstiger verkauft als angeschafft werden. Durch die Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass Privatpersonen durch alltägliche Gegenstände Verluste generieren, welche gegen Gewinne aufgerechnet werden könnten. Da Bitcoin und zunehmend auch andere Coins vor allem wegen ihrem extremen Wertsteigerungspotential als Anlageklasse immer beliebter wurden und keinen durch wirtschaftlicher Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen, scheidet für Bitcoin etc. eine Klassifikation als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs regelmäßig aus.

Demnach können Veräußerungsgeschäfte von Bitcoins zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen. Hierbei ist ein Tausch zwischen Kryptowährungen oder anderen privaten Wirtschaftsgütern einer Veräußerung gleichgestellt. Tauschgeschäfte zwischen z.B. Bitcoin und Ether können somit auch steuerpflichtige Gewinne erzeugen.

Grundlagen der Besteuerung von Bitcoin innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte

Ein PVG kann bei Wirtschaftsgütern wie Bitcoin nur dann vorliegen, wenn die Dauer zwischen dem Anschaffungsvorgang des Bitcoins und der Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (sog. Spekulations- oder Haltefrist). Wurde die Spekulationsfrist überschritten, wurde der Bitcoin also länger als ein Jahr gehalten, kann der private Investor etwaige Veräußerungsgewinne steuerfrei verkaufen.
Wurden jedoch außerhalb der Haltefrist beim Tausch mit Kryptowährungen wie Bitcoin Verluste erzielt, können diese systematisch nicht berücksichtigt werden, da kein PVG mehr vorliegt. Eine frühzeitige Realisierung der Verluste kann somit im Einzelfall steuerlich sinnvoll sein. Dies kann vor allem dann günstig sein, wenn Bitcoins im Vergleich mit dem derzeitigen Kurswert teuer eingekauft wurden. Diese Verlustrealisierung des Bitcoin kann somit den Gewinn mindern.

Freigrenze bei Gewinnen aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Im Rahmen der PVG steht dem Steuerpflichtigen eine Freigrenze von 600 EUR pro Kalenderjahr zu. Es sei hierbei zu beachten, dass es sich nicht um einen Freibetrag handelt, d.h. wenn die Einkünfte i.S.d. § 23 EStG größer oder gleich 600 EUR sind, werden alle Einkünfte, auch die unterhalb der Freigrenze liegenden, steuerpflichtig. Die Gewinne aus Bitcoin etc. dürfen demnach maximal bei 599,99 EUR pro Kalenderjahr liegen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht jedem die Freigrenze nur für die eigenen Einkünfte zu. Es ist jedoch möglich, die Gewinnen und Verluste aus Kryptowährungen wie Bitcoin ehegattenübergreifend zu berechnen. Die Freigrenze gilt außerdem nicht nur für einzelne Veräußerungsgewinne. Die Gewinne aus Veräußerungen einzelner Coins wie Bitcoin, Ether etc. und anderen Einkunftsmöglichkeiten des § 23 EStG sind innerhalb eines Kalenderjahres zu addieren. Detaillierte Information über die Haltefrist findet ihr hier.

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei Kryptowährungen wie Bitcoin

Falls in einem Kalenderjahr innerhalb des § 23 EStG Verluste bei Verkäufen mit Bitcoins generiert werden, können diese nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Wurden z.B. Bitcoin mit Verlust und Gewinn innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, kann der Verlust den Gewinn und somit die Steuerlast mindern. Eine Verrechnung der Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen mit anderen Einkunftsarten, z.B. nicht selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Kapitalvermögen etc. ist nicht möglich. Die Verluste die Investoren bei Bitcoin-Geschäften generieren, können jedoch innerhalb des § 23 EStG  gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG zeitlich vor- oder zurückgetragen werden, d.h. Verluste können historische und zukünftige Gewinne mindern. Eine zeitliche Begrenzung besteht beim sog. Verlustrücktrag auf das vorangegangene Jahr. Ein Verlustvortrag kann hingegen unbegrenzt in der Zukunft genutzt werden. Mehr über die steuerliche Behandlung von Verlusten könnt ihr hier lesen.

Durch diese Grundlagen der Besteuerung von PVG können die meisten Fragen zur Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen einfach beantwortet werden. Die verbreitete Auffassung, dass nur der Rückumtausch von Bitcoin etc. in gesetzliche Zahlungsmittel steuerbar ist, konnte somit auch revidiert und richtiggestellt werden. Zusammenfassend können folgende Transaktionen steuerpflichtige Vorgänge auslösen:

Der Tausch von:
◦Gesetzlicher Währung in Bitcoin
◦Coin in Coin (z.B. Bitcoin in Ether)
◦Bitcoin in Dienstleistung
◦Bitcoin in Wirtschaftsgut
◦Bitcoin in gesetzliche Währung








Bitcoin – FiFo oder LiFo


Welche Bewertungsverfahren bei Bitcoin angewendet werden dürfen

Der Verkauf von Kryptowährungen stellt innerhalb der Spekulationsfrist gemäß des § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Um den Veräußerungsgewinn zu berechnen, muss der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten berücksichtigt werden. Da jedoch innerhalb eines Depots – bei unterschiedlichen Ankaufszeitpunkten – nicht genau bestimmt werden kann, welcher Coin mit zugehörigen Anschaffungskosten verkauft wird, stellt sich die Frage, welche Berechnungsmethode verwendet werden soll.

Grundsätzlich wird im § 23 EStG aufgrund fehlender Vorschriften (Ausnahme Fremdwährungen) hinsichtlich der Verbrauchsfolgeverfahren die Einzelbewertung vorgezogen. Dies macht vor allem bei Grundstücken und Gebäuden Sinn, da dort der Investor genau weiß, welches Wirtschaftsgut er gerade verkauft.

Bei Kryptowährungen wie Bitcoin ist dies jedoch nicht der Fall. Werden Bitcoins sukzessive über einen längeren Zeitraum angeschafft und veräußert, muss hilfsweise eine Verbrauchsreihenfolge den verkauften Coin bestimmen.

Fifo bei Kryptowährungen wie Bitcoin

Die Berechnungsmethode FiFo (First in First Out) unterstellt, dass die zuerst angeschafften Coins zuerst veräußert wurden. Es gilt hierbei zu beachten, dass bei einem Veräußerungsvorgang innerhalb eines Jahres immer die am frühesten erworbenen Coins als Bewertungsgrundlage verwendet wird und dessen Haltefrist somit durchbrochen wird.

Die FiFo-Methode wird innerhalb des § 23 EStG für Fremdwährungsbeträge angewendet. Da auch in diesem Fall die verkauften Devisen nicht genau zugeordnet werden, hat die Finanzverwaltung die Reihenfolge gesetzlich festgelegt.

Auch in unserem Tool wird die FiFo-Methode verwendet, da nach unseren bisherigen Erfahrungen mit Finanzämtern und Steuerberatern die FiFo-Methode auf allen Seiten geduldet und den anderen Bewertungsverfahren vorgezogen wird.

Eine allgemeine FiFo-Pflicht für Kryptowährungen wie Bitcoin besteht jedoch innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte nicht. Die Bewertungsreihenfolge FiFo ist nur für Fremdwährungen vorgeschrieben. Da Bitcoin und andere Kryptowährungen diesen aber durchaus ähnlich sind, ist eine analoge Verwendung sinnvoll und zu empfehlen.

Lifo bei Kryptowährungen wie Bitcoin

Bei Lifo (Last in First out) wird davon ausgegangen, dass die zuletzt angeschafften Coins zuerst veräußert wurden. Da grundsätzlich kein Gesetz FiFo für Kryptowährungen wie Bitcoin vorschreibt, versuchen sich viele Investoren an Berechnungen über die günstigste Berechnungsmethode. Für manche Nutzer wird an dieser Stelle Lifo die vorerst bessere Alternative darstellen. Da jedoch unserer Einschätzung nach Lifo von den Finanzämtern regelmäßig nicht akzeptiert wird, nutzen wir in unserer Softwarelösung durchgehend die FiFo-Methode. Erstellte Steuerreports mit einer unzulässigen Bewertungsreihenfolge werden so verhindert. Zudem ist es bei analoger Betrachtung des Handelsgesetzbuches vorgesehen, dass der Steuerpflichtige eine Verbrauchsreihenfolge stringent verwendet. Sich für das einzelne Kalenderjahr die günstigste Alternative zu berechnen ist somit nicht möglich.

Andere Bewertungsverfahren

Neben der Fifo- und Lifo-Methode gibt es im deutschen Handels- und Steuerecht noch weitere Berechnungsmethoden. Beispiele hierfür wäre die Durchschnittspreismethode, die HiFo-Methode (Highest in First Out), die LiFo-Methode (Lowest in First Out) etc. Diese Methoden werden jedoch unserer Erfahrung nach von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert und sind somit nicht für Kryptowährungen anzuwenden.

FiFo – Für jedes Depot einzeln oder übergreifend

Da von einigen Softwarelösungen und frei zugänglichen Reporting-Apps eine depotübergreifende Lösung angeboten wird, hat sich diese irrtümliche Meinung im Internet verbreitet. Für die Berechnungsmethoden gilt der Grundsatz, dass diese für jedes einzelne Depot anzuwenden sind. Diese Logik wird im deutschen Steuerrecht auch bei anderen Finanzprodukten genutzt. Da Kryptowährungen wie Bitcoin bei verschiedenen Depots (Wallets, Exchanges etc.) getrennt voneinander gehalten werden, kann auch bei einem Verkauf keine Vermischung der einzelnen Bestände erfolgen. Diese Betrachtung jedes einzelnen Depots für das Verbrauchsfolgeverfahren FiFo wird auch in der Softwarelösung durchgehend angewendet.


Bitcoin steuerfrei veräußern


Bitcoin steuerfrei veräußern – Die Haltefrist im § 23 EStG

Den meisten Investoren von Bitcoin und anderen Coins ist mittlerweile bewusst, dass nach der Haltefrist von einem Jahr keine Steuern auf etwaige Gewinne bezahlt werden müssen. Der Grund liegt darin, dass nach einem Jahr kein privates Veräußerungsgeschäft (PVG) mehr vorliegt. Ein PVG wird i.S.d. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) folgend definiert: ,,Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“ Da bei Überschreiten der Haltefrist von einem Jahr die Tatbestandsmerkmale der PVG gemäß § 23 EStG nicht mehr zutreffend sind, sind etwaige Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen steuerfrei. Eine steuerfreie Veräußerung von Bitcoin ist in diesen Kontext umgangssprachlich zwar korrekt, steuerrechtlich spricht man jedoch von nicht steuerbaren Gewinnen. Eine Steuerfreiheit der Bitcoin-Gewinne kann nämlich nur vorliegen, wenn es sich um steuerbare Vorgänge handelt. Um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern wird jedoch weiterhin steuerfrei verwendet.

Entscheidet das Finanzamt über die Steuerfreiheit?

Immer häufiger wird in den sozialen Medien und in Krypto-Foren darüber diskutiert, dass nicht der Steuerpflichtige, sondern das Finanzamt darüber entscheidet, ob etwaige Gewinne aus Bitcoin etc. steuerfrei zu behandeln sind. Da wie oben beschrieben, nach einem Zeitraum von einem Jahr nach Anschaffung des Bitcoins kein PVG mehr vorliegt, und somit keine Einkunftsart im deutschen Steuergesetz zutrifft, muss der Steuerpflichtige diese steuerfreien Gewinne nicht gegenüber dem Finanzamt erklären. Weiter können in der Anlage SO der Steuererklärung nur PVG und keine steuerfreien Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen angegeben werden. Die Steuerfreiheit von Bitcoin und Co. wird somit vom Gesetz und nicht vom Finanzamt oder vom Steuerpflichtigen entschieden. Wichtig ist in diesem Kontext, alle möglichen Informationen über die Herkunft des steuerfreien Coins aufzuzeichnen. Bei größeren Summen kann es durchaus vorkommen, dass das Finanzamt die Herkunft und Nachweise für etwaige steuerfreie Gewinne sehen will. Genaue Dokumentationen über das Datum der Anschaffung sowie Veräußerung beweisen dann im Zweifel die Steuerfreiheit.

Schädliche Transaktionen in Bezug auf die Steuerfreiheit

Um Bitcoin etc. steuerfrei veräußern zu können, darf während der einjährigen Haltefrist keine Transaktion mit dem jeweiligen Bitcoin etc. vorgenommen werden. Ein Um- und wieder Rücktausch von z.B. Bitcoin in Ether und wieder zurück in Bitcoin lässt die Haltefrist von vorne beginnen. Die Haltefrist startet dann ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rücktausch in Bitcoin wieder erfolgte.
Durch die Verwendung von Verbrauchsfolgeverfahre wie FiFo kann es jedoch auch passieren, dass der Steuerpflichtige unbewusst Altbestände verkauft. Wurden Bitcoins in verschiedenen Tranchen angekauft, und hält der Steuerpflichtige diese in einem Depot, werden bei einem Verkauf immer die ältesten Bitcoins in Betracht gezogen. Um die Steuerfreiheit der älteren Bitcoins trotz Tradingaktivität anderer Bitcoins zu gewährleisten, empfiehlt es sich ein eigenes Depot für Langzeit- und Tradingbestände einzurichten.

Steuerfreiheit von Bitcoin und anderen Kryptowährungen erst nach 10 Jahren?

In den sozialen Medien und andere Krypto-Foren über Bitcoin und andere Kryptowährungen wurde im Kontext der steuerlichen Behandlung immer häufiger darüber diskutiert, ob bei einer Einkünfteerzielung durch Bitcoin etc. sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Einkünfte können bei Bitcoin und anderen Kryptoassets durch viele verschiedene Möglichkeiten erzielt werden. Im Zusammenhang mit Bitcoin können Solo-Mining, Lending und Margin-Trading Einkünfte erzielen. Andere Coins wie Dash, PIVX bieten Masternodes und Proof of Stake als Möglichkeit des passiven Einkommens an. Wir haben über dieses Thema in Kooperation mit BTC-Echo einen sehr detaillierten Artikel verfasst. Zusammenfassend lässt sich aber anhand von zwei Argumenten die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen widerlegen. Einerseits wurde die Verlängerung im Jahre 2008 im Zuge der Unternehmenssteuerreform konkret für Cointainerleasingmodelle entwickelt, und sollte Steuersparmodelle vermeiden. Weiter existiert vom Bayerischen Landesamt für Steuern eine Verfügung über die Haltefristverlängerung bei Fremdwährungen die u.E.n. analog auf die o.g. Einkünfte übertragen werden kann. In dieser Verfügung wird darauf eingegangen, dass Fremdwährungbeträge weiterhin bei der Erzielung von passivem Einkommen in Form von Zinsen nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden können. Detaillierte Informationen über die mögliche Haltefristverlängerung findet ihr hier.


Bitcoin – Wie hoch ist die Steuer


Höhe der Steuer bei Gewinnen aus Kryptowährungen wie Bitcoin

Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin werden im deutschen Steuergesetz im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte (PVG) innerhalb des § 23 EStG versteuert. Die Höhe der Steuer ist im Gesetzsatz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (25% plus Solidaritätszuschlag) nicht pauschal festgelegt, sondern variiert je nach persönlicher Einkommenssituation pro Jahr.

Um die tatsächliche Steuerlast berechnen zu können, werden alle Einkünfte, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, addiert. In Deutschland herrscht ein progressives Steuersystem. Dies bedeutet, dass Mehrverdiener einen höheren Steuersatz zahlen müssen. Weiter ist das deutsche Steuersystem in 5 verschiedene Einkommensstufen aufgeteilt. Diese Stufen sehen für das Jahr 2017 wie folgt aus:
1.0 -8.820 Euro (Grundfreibetrag)
2.821 Euro – 13.769 EURO
3.13.770 Euro – 54.057 EURO
4.54.058 Euro – 256.303 EURO
5.Ab 256.304 EURO

Jede Stufe unterliegt einer bestimmten Formel zur Berechnung der Einkommensteuer für den jeweiligen Bereich. Verdient ein Steuerpflichtiger z.B. 30.000 EURO pro Jahr, werden seine Einkünfte anteilig in der zweiten und dritten Stufe der Steuer unterworfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keine pauschale Aussage über die individuelle Steuerbelastung von Krypto-Investoren getroffen werden kann. Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, der maximal ca. 45% betragen kann.







Freigrenze bei Kryptowährungen wie Bitcoin


Privaten Veräußerungsgeschäfte wie Bitcoin-Transaktionen

Im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte, welche im § 23 EStG geregelt werden, gewährt der Gesetzgeber eine Freigrenze in Höhe von 600€. Da es in Bezug auf diese Freigrenze oft Verwechslungen gab, wird diese Freigrenze kurz erklärt und erläutert.

Freigrenze und Freibetrag

Obwohl das Wort Freigrenze und Freibetrag oft als Synonym verwendet werden, meinen sie im deutschen Steuerecht zwei verschiedene Sachverhalte. Ein sogenannter Freibetrag wird z.B. bei den Kapitaleinkünften (Sparer-Pauschbetrag) in Höhe von 801 EUR gewährt. Um das zu versteuernde Einkommen für die Kapitaleinkünfte zu berechnen, wird der Sparerpauschbetrag von den Gewinnen abgezogen. Die Differenz ergibt die Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Steuerlast. Bei einem Freibetrag werden somit nur die Gewinne besteuert, die über dem jeweiligen Freibetrag liegen.

Beispiel Freibetrag:

Kapitaleinkünfte vor Steuern i.S.d. § 20 EStG
•Gewinn vor Steuern = 1000 EUR

Berücksichtigung des Freibetrages
•Berechnungsgrundlage für die Abgeltungssteuer ◦1000 EUR – 801 EUR = 199 EUR


Eine Freigrenze hingegen, welche z.B. bei den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 600 EUR vorliegt, bildet den Betrag ab, der nicht zu versteuern ist, wenn der Betrag nicht überschritten wird. Falls die Freigrenze jedoch überschritten wird, ist der komplette Betrag, nicht wie bei einem Freibetrag der darüberliegende, zu besteuern.

Beispiel Freigrenze:

Veräußerungsgewinne vor Steuern mit Bitcoin-Transaktionen i.S.d. § 23 EStG
•Der Gewinn beträgt:
1.500 EUR
2.1600 EUR

Berücksichtigung der Freigrenze
1.Der Wert liegt unter 600 EUR. Somit ist der Gewinn steuerfrei.
2.Der Wert liegt über 600 EUR. Somit sind die kompletten 1600 EUR zu versteuern.

Der Gewinn/Verlust pro Jahr berechnet sich wie folgt:

Veräußerungsgewinn/verlust = Veräußerungspreis – Anschaffungskosten – Werbungskosten

Der Gewinn/Verlust aller Transaktionen pro Jahr muss addiert werden, um den Gesamtgewinn/Verlust einer Periode berechnen zu können.


Verluste bei Kryptowährungen wie Bitcoin


Verluste bei Bitcoin steuerlich behandeln

Durch die starken Kursschwankungen bei Kryptowährungen wie Bitcoin stellt sich für private Investoren vermehrt die Frage, wie Verluste steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich gilt bei Verlusten, dass diese erst eine steuerliche Relevanz erreichen können, wenn diese realisiert wurden. Dies bedeutet, dass reine Kursverluste keine steuerliche Auswirkung haben. Eine Realisierung der Verluste kann durch einen Tausch in eine andere Kryptowährung, in FIAT-Geld oder in andere Wirtschaftsgüter vollzogen werden. Der Verlust wird dabei wie folgt berechnet:

Verlustverrechnung nach der Jahresfrist:

Bei Gewinnen aus Kryptowährungen wie Bitcoin sind diese bei Überschreitung der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei zu behandeln. Dies hat den Hintergrund, dass Veräußerungsgeschäfte von Bitcoins nach einem Jahr kein privates Veräußerungsgeschäft (PVG) gemäß § 23 EStG darstellen. Dies führt dazu, dass Verkäufe von Kryptowährungen die länger als ein Jahr gehalten wurden nicht steuerbar sind. Werden Kryptowährungen nach einem Jahr mit Verlusten verkauft, stellt der Tausch folgend auch kein PVG i.S.d. § 23 EStG dar. Dies hat zur Folge, dass die Verluste, die außerhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden, steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Eine frühzeitige Realisierung der Verluste kann somit im Einzelfall steuerlich günstig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kurs der jeweiligen Kryptowährung nicht mehr erholen wird.

Verrechnung der Gewinne mit Verlusten

Realisiert der Steuerpflichtige Verluste mit Kryptowährungen wie Bitcoin, kann er dadurch anderweitige Gewinne aus PVG i.S.d. § 23 EStG ausgleichen. Die Verlustverrechnung ist dabei nur innerhalb des § 23 EStG möglich. Erzielt der Steuerpflichtige noch anderweitige Einkünfte durch ein Angestelltenverhältnis, Kapitalvermögen etc., können Verluste aus Kryptowährungen wie Bitcoin die dort anfallenden Einkünfte oder Gewinne nicht mindern. Der Verlustausgleich ist jedoch innerhalb des § 23 EStG nicht nur auf Kryptowährungen wie Bitcoin beschränkt. Grundsätzlich können sich alle PVG gegenseitig steuerlich ausgleichen. Weitere PVG sind zum Beispiel:
•Der private Verkauf von Immobilien
•Der Verkauf von Oldtimern
•Der Verkauf von Kunstgegenständen
•Der Verkauf von Fremdwährungen etc.

Werden also mit Fremdwährungen etc. Gewinne und mit Kryptowährungen wie Bitcoin Verluste erzielt, kann eine Verrechnung erfolgen.

Verluste bei Kryptowährungen wie Bitcoin vor- oder zurücktragen

Werden Verluste in einem Kalenderjahr innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, können neben dem Verlustausgleich in der selben Periode die Verluste vor- oder zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist dabei auf das vorangegangene Jahr der Verlustrealisierung beschränkt. Ein Verlustvortrag kann hingegen unbeschränkt in der Zukunft genutzt werden.
https://cryptotax.io/bitcoin-und-steuern/  

04.07.19 13:30
3

380 Postings, 2674 Tage Gnu24Jahresfrist wurde bereits geschrieben

nach einem Jahr ist der Coin frei.
CoinTracking zeigt einem sehr genau, ab wann welcher Coin steuerfrei ist.
Wer sich mit Coins beschäftigt, sollte aus meiner Sicht (ab einer lohnenswerten Größenordnung) unbedingt das Geld für CoinTracking in die Hand nehmen. Generiert einem alle Daten für die Steuerklärung und wer in der Hoffnung lebt, dass alles irgendwie untergeht, weil noch weitestgehend "unreguliert", dem kann es gut passieren, dass es einen irgendwann völlig unvermittelt triff
thttps://www.youtube.com/...OuQd7w&list=WL&index=87&t=169s
FIFO ist Fakt und wird meiner Erfahrung nach von sehr vielen unterschätzt / ignoriert.
Ausgeben ist für alle gut - auch für NC und somit für uns :)  

04.07.19 13:47
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1938 Postings, 2710 Tage LausiiPhoenix,

solange dein Coin n einer privaten Wallet ist, weiß doch der Fiskus nichts...denke ich mal.
Und Steuerrecht....Ich denke da Global. Es gibt sicherlich gierigere Finanzämter, als das unsere...also...warum nicht NC nutzen, um seine Coins zu materialisieren?  

04.07.19 13:59
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975 Postings, 2837 Tage stinkeknochen2000@Bullish H. aufpassen

Kurzform :
Du kaufst Bitcoin, dieser steigt und innerhalb der Haltefrist (1 Jahr) weil keine Steuern zahlen willst täuscht du diese gegen einen anderen Krypto ein weil dir gerade einfällt dieser hat nun mehr Potenzial. So, nun musst diesen ab Zeitpunkt 1 Jahr halten für die Steuerersparnis. Da aber du  plus gemacht hast mit dem Bitcoin, fallen nun Steuern an da diesen 1 Jahr gehalten nicht hast. Wenn man hin und her tradet mit Coins, sollt man schon genau wissen, daß bei jedem Trade unter einem Jahr für diesen einen Coin Steuer anfallen. Holzi hatte dazu mal ein Link zum Youtube Filmchen eingestellt.  

04.07.19 14:01

975 Postings, 2837 Tage stinkeknochen2000sorry , smartphone Tastatur

04.07.19 14:07

5261 Postings, 2608 Tage PhönixxLausiii,

wenn aber der Coin-Verkäufer pflichtbewusst den Verkauf meldet/anzeigt - dann hat der Fiskus doch mehr oder weniger deine Daten, als Käufer.
Hier wird mehr quergecheckt als wir alle denken.

Ein Uli H. hats ja schonmal erfolglos versucht...
 

04.07.19 14:28

7484 Postings, 2945 Tage Bullish_HopeStinkeknochen

Hatte ich zum Schluss auch falsch formuliert-das Procedere ist klar.
VK Innerhalb eines Jahres steuerpflichtig
VK nach einem Jahr steuerfrei
Die Traderei die du ansprichst entbindet natürlich nicht von der Steuerpflicht  

04.07.19 14:29

1938 Postings, 2710 Tage LausiiIch spreche doch auch nicht von uns, Phoenix.

Ich spreche von irgendwelchen Aserbaidschanern, etc. Alle BTC Besitzer weltweit eben. Da ist mancher Schlingel dabei. Übrigens ganz schön kompliziert..stell dir vor, du willst tatsächlich über NC etwas erwerben, nehmen wir ein Auto. Du kaufst dir also Freitags BTCs,
kommst aber erst Monags dazu, zu bezahlen. Wenn der BTC derweil um sagen wir 5% gestiegen ist, mußt du das in deiner Steuererklärung angeben...  

04.07.19 14:45
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5261 Postings, 2608 Tage PhönixxLausii. müssen die vielen Trader derzeit ja auch..

Die können aber mit einer Daimler-Aktie nicht beim BMW-Händler direkt ein Auto kaufen - müssen erst Umweg Fiat nehmen...
:-))

Advantage NC !!!!!
 

04.07.19 15:04

7484 Postings, 2945 Tage Bullish_HopeDaimler Aktie?

Hoffentlich halt die niemand hier in der Runde....
Die kriegt doch zZt richtig Prügel...
Bin zwar ( in meinem Depot) fast nur in Riskwerten drin habe jedoch jüngst neben (Wirecard und Trade Desk,die etwas länger bei mir im Depot liegen ) Bayer und Gazprom gekauft.

Sorry  - OT.  

04.07.19 16:13
2

748 Postings, 2784 Tage Yamamura72@Lausi

Karibik weiss ich noch nichts, werde aber in Januar berichten, ob man auf Saint-Barthélemy mit NetCents bezahlen kann. Bis dahin bitte um Geduld.  

04.07.19 20:37

7484 Postings, 2945 Tage Bullish_HopeYamamura72

Ist gebongt- fliege mit in die Karibik ;-)

Spaß beiseite; meine bessere Hälfte bekomme ich max 3-4 Stunden in einen Flieger-dann geht ihr der Fluglärm zu sehr auf die Ohren...
Von daher wird das nix bei mir mit der Karibik; außer ich gehe möglichst bald in Rente und mein Depot lässt eine Kreuzfahrt zu.

Oder wie oben an Lausiii geschrieben zum NC-Forumtreff bei entsprechenden Kursen.

 

04.07.19 20:42
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4996 Postings, 4733 Tage brody1977Karibik

ich würde gerne mit träumen. Aber im Moment glaube ich, das wir uns nur die Karibik in einer Folge Traumschiff erlauben können... :-))  

04.07.19 21:15
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828 Postings, 2665 Tage InfomatecWeltweite Bitcoin-Automaten

https://blockchain-hero.com/...n-bald-als-bitcoin-atm-benutzt-werden/

Frag mich , ob es aufgrund von Software-Firmen wie "Netcents" langfristig lohnenswert ist
diese Automaten aufzustellen .
Für die ältere Generation vielleicht einfacher ...  

05.07.19 08:15
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651 Postings, 2700 Tage Blechtrommel77NetCents Technology Update

The Company wishes to announce a correction to the July 3, 2019 press release. The Company is paying Finder’s Fees to Echelon Wealth Partners on $200,000 of the gross proceeds. Fees are 6% of $200,000 or, $12,000 with 6% warrants or 20,000 warrants. Warrants are priced at $0.70 with three year term effective from closing date.

https://news.net-cents.com/2019/07/04/netcents-technology-update/  

05.07.19 10:09

200 Postings, 4041 Tage lunalleonHallo,

kann mich nicht genau erinnern, aber hat nicht jemand geschrieben, dass heute ein Monatsbericht kommt, oder kommen soll?
 

05.07.19 10:17
1

11645 Postings, 3482 Tage aktienpowerMoin..

Also für mich sieht es so aus , dass es schon zwei Anläufe nach oben gab.

Mit meiner 3er Regel , müsste es beim dritten Anlauf nach oben , die 1 Dollar Marke durchbrechen !!!

Wir werden sehen !!!

N.m.M  

05.07.19 10:20
2

911 Postings, 2908 Tage GeKirTräumer

05.07.19 10:22

247 Postings, 2225 Tage Paul652Monthly Progress Report 06/19....erfolgt wann ?!

Monthly Progress Report muss vor Handelsbeginn am fünften Handelstag eines jeden Monats veröffentlicht werden.    

05.07.19 10:29
1

834 Postings, 2775 Tage sweetjuniorNa dann wollen wir Mal hoffen ;o)

Pompliano zu 75 Prozent sicher: Bitcoin klettert 2021 auf 100.000 US-Dollar

Würde dem gesamten Krypto-MArkt einen enormen Schub geben :o)))

Anthony "Pomp" Pompliano, Mitbegründer der Krypto-Vermögensverwaltungsgesellschaft Morgan Creek Digital Assets, prognostiziert, dass Bitcoin (BTC) bis Ende 2021 100.000 US-Dollar erreichen werde.

In einem Interview mit BloxLive.tv am 2. Juli sagte er, die Grundlage seiner Prognose sei das klassische Prinzip von Angebot und Nachfrage. Dieses gelte auch für die innovative digitale Anlageklasse.

Einer der größten Treiber für ein anhaltendes Kurswachstum wird die Halbierung der Bitcoin-Belohnungen sein. Das ist ein Ereignis, bei die Mining-Belohnungen um die Hälfte reduziert werden. Die nächste Halbierung werde im Mai 2020 stattfinden, erklärte er.

Die meisten institutionellen Investoren seien sich dieser sich abzeichnenden Angebotsknappheit nicht einmal bewusst, wie er weiter sagte. Er glaube, dass eine "Fortsetzung der bereits sichtbaren Trends" den Markt im Hinblick auf die Stimmung weiterhin vorantreiben werde.

Dazu gehören die zunehmende Legalisierung der Branche, Kapitalzuflüsse von institutionellen Anlegern, Rekordhandelsvolumen und ein instabiles globales Klima, das die Bitcoin als sicheren Hafen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit rückt.

"Die Zeit ist Bitcoins größter Freund", so Pomp. Wenn diese Trends so weitergehen, würde er an seiner Prognose, dass Bitcoin bis 2021 auf 100.000 US-Dollar klettert, von der er aktuell zu 70 bis 75 Prozent überzeugt ist, zu 90 Prozent festhalten:

"Im August letzten Jahres prognostizierte ich, dass Bitcoin auf 3.000 US-Dollar fallen und dann auf 10.000 US-Dollar zurückklettern würde. Es ist im Wesentlichen genau so gekommen [...] Nun denke ich, dass es auf 100.000 US-Dollar zu geht, aber es wird mehr Volatilität geben..."

Quelle: https://de.cointelegraph.com/news/...-price-is-100-000-by-end-of-2021

Greets  

05.07.19 10:30
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181 Postings, 2761 Tage Gerd58Der 5. Handelstag ist Montag, der 08.07

weil der 1. Juli in Kanada ein Feiertag war  

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