Für alle welche glauben sollen, das Recht auf freie Meinungsäusserung sei uneingeschränkt und legitimiere alles:
In Deutschland ist das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) verankert. Es garantiert grundsätzlich die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings ist dieses Recht nicht uneingeschränkt; Art. 5 Abs. 2 GG nennt die Grenzen, innerhalb derer die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen gelten insbesondere in folgenden Fällen:
1. **Allgemeine Gesetze**: Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, die nicht speziell gegen Meinungsäußerungen gerichtet sind, sondern allgemein Rechtsgüter schützen. Dazu gehören z. B. das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede (§§ 185-187 StGB) oder die Volksverhetzung (§ 130 StGB) enthält.
2. **Schutz der persönlichen Ehre**: Die Meinungsfreiheit endet dort, wo die Ehre einer anderen Person verletzt wird. Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachrede sind in Deutschland strafbar, um die Persönlichkeitsrechte anderer zu schützen.
3. **Jugendschutz**: Meinungsäußerungen, die als jugendgefährdend gelten, können ebenfalls eingeschränkt werden. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regeln die Verbreitung jugendgefährdender Inhalte, wie z. B. gewaltverherrlichender, pornografischer oder extremistischer Materialien.
4. **Volksverhetzung und Leugnung des Holocaust**: Nach § 130 StGB ist die Volksverhetzung strafbar, insbesondere, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören oder gegen bestimmte Gruppen aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Nationalität oder sexueller Orientierung zu hetzen. Auch die Leugnung des Holocaust ist in Deutschland gemäß § 130 Abs. 3 StGB verboten.
5. **Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung**: Meinungsäußerungen können eingeschränkt werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Dazu gehören Aufrufe zu Gewalt, Terrorismus, Aufständen oder kriminellen Handlungen.
6. **Verbreitung verfassungsfeindlicher Propaganda**: Äußerungen, die den demokratischen Rechtsstaat untergraben oder die Verfassungsordnung beseitigen wollen, können verboten werden. Dies betrifft insbesondere rechtsextreme, islamistische oder andere extremistische Propaganda.
7. **Verletzung des Urheberrechts**: Die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist eine weitere Einschränkung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung betreffen kann.
8. **Beleidigung von Verfassungsorganen**: Nach § 90a StGB ist die Beleidigung des Staates und seiner Symbole, wie die Bundesflagge oder die Hymne, strafbar.
Diese Einschränkungen sollen ein Gleichgewicht zwischen der Freiheit des Einzelnen und dem Schutz der Rechte und Interessen anderer sowie der öffentlichen Ordnung schaffen. Sie müssen verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass sie nicht weitergehen dürfen als nötig, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Einschränkungen der Meinungsfreiheit werden im Einzelfall oft durch Gerichte getroffen, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht. |