aus dem Urteil:
" Die Verletzung der Aufklärung der Marktteilnehmer ist der Beklagten subjektiv vorwerfbar. Sie hat nach eigenen Angaben nach Beendigung des Unternehmensvertrages 99% der Aktien der abhängigen Gesellschaft in den eigenen Händen gehabt und hat somit gewusst, dass 1% der Aktien noch von außenstehenden Aktionären gehalten werden, diese also auch nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beendigung des Unternehmensvertrages am 17.3.2000 bereits gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einem Abfindungsanspruch bis zur Beendigung des Spruchstellenverfahrens versehen sind. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits ganz herrschenden Meinung in der Literatur, die die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruches ohne Einschränkungen, also auch nicht auflösend bedingt durch die Beendigung des Unternehmensvertrages bejaht hat (vgl. MünchKomm-Bilda, aaO, §305 Rz.14; Emmerich, aaO, §305 AktG Rz.20; Geßler, aaO, §305 Rz.15; Krieger, aaO, §305 AktG Rz.90; a.A. lediglich Altmeppen, aaO, S.3, 12f.), hat sie … zumal aufgrund der unstreitigen Kursentwicklung der Aktie bis zu einem Vielfachen des Abfindungsanspruches … auch davon ausgehen müssen, dass abfindungsberechtigte Aktien an der Börse gehandelt werden. Sie hätte daher zur Vermeidung der Vermischung von Aktien mit verschiedenen Rechten Maßnahmen zur Kennzeichnung der von ihr als nicht außenstehender Aktionärin gehaltenen Aktien herbeiführen müssen. Eine solche Kennzeichnung ist der Beklagten nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest durch Verleihung einer gesonderten WKN möglich und zumutbar gewesen" |