Ich weiss, dass viele nur über Fakten und nicht über Spekulationen sprechen wollen, aber da wir ein Forum mit Teilnehmern aus vielen Ländern (NL, SA) sind, würde ich mich gerne über Folgendes unterhalten:
Fakten: 1. es werden unzählige Gesellschaften gegründet, in welche man die werthaltigen Beteiligungen schiebt, sodass Steinhoff selbst nicht mehr unmittelbarer Eigentümer der werthaltigen Beteiligungen ist. 2. Unser CEO sagt, dass eine Refinanzierung vor Lösung der Rechtsstreitigkeiten nicht denkbar ist.
Meine Meinung: Dieses Gesellschaftskonstrukt wurde geschaffen, damit man sich über die Gesellschaften unterhalb der Holding refinanzieren kann und die künftigen Geldgeber kein Risiko haben, dass sich im Falle des Obsiegens der Kläger, die Besicherungen der Kredite sich durch Anfechtungen kn Luft auflösen.
Sonst sehe ich (mal abgesehen von steuerlichen Vorteile!n) keinen Sinn darin unzählige neue Gesellschaften zu gründen und die Beteiligungen hin und her zu verschieben.
Da unser CEO dennoch davon spricht, dass eine Refinanzierung nicht möglich ist, habe ich mir die Anfechtungsmöglichkeiten nach österreichischem Recht angesehen. Wir haben ein Gesetz, das sich Anfechtungsordnung nennt und bei welchem die künftigen Gläubiger (Voraussetzung ist das Vorhandensein einer titulierten Forderung (Urteil, Vergleich etc.)) wegen Gläubigerbenachteiligung diese Beteiligungsverschiebungen anfechten könnten. Nach der Anfechtungordnung ist dies jedoch alles fristgebunden.
Nun wäre es interessant zu wissen, ob es ähnliches in D (davon gehe ich aus), NL (ditto) und SA ? gibt. Dies würde nämlich bedeuten, dass nach Fristablauf eine Anfechtung nicht mehr möglich ist und die Besicherungen künftiger Geldgeber mit den Beteiligungen halten würde. Hier ist auch die CVA Frist bis Ende 2021 interessant, denn warum hat man keine kürzere oder längere gewählt?
Es würde mich nicht wundern, wenn eine der Rechtsordnungen eine maximal 3 jährige Frist vorsieht, denn nach Ablauf kann ein Geldgeber risikolos eine Refinanzierung mit Besicherung anbieten ohne jegliches Risiko von Klägerseite. Sprich ein global settlement wäre für die Refinanzierung nicht notwendig.
Vielleicht kann sich jemand aus NL, SA und D schlau machen, wie es im jeweiligen Land mit den Anfechtungsfristen (Dauer und Beginn des Fristlaufs) aussieht. DJ sagt uns dann noch wann die Beteiligungen der Holding genau in die ganzen Newcos gewandert sind und wir könnten wissen ab wann eine Refinanzierung ohne global settlement denkbar ist. |