Hier mal die aktuelle Rechtslage, bevor hier noch weiter spekuliert wird. Die Ausbilderin bei der BFH kann die Frage nicht rechtsicher beantworten. Lt. Schreiben des BMF vom 15.6.2009, müsste übrigens in Bankenkreisen bekannt sein, stellt sich folgende Rechtslage dar: Sehr geehrte Damen und Herren, mit mehreren Schreiben haben Sie eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Ab-geltungsteuer gestellt. Daneben wurden an mich weitere Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit dem Kapitalertragsteuerabzug herangetragen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu diesen Fragen wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt). I. Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG-neu) „Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese gemäß § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 mit Anschaffungskosten 0 Euro einge-bucht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Altanteile vom Anteilseigner vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Das Anschaffungsda-tum der Altanteile geht auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die Bezugs-rechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrunde liegenden Altanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer; sofern die Jahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ggf. ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuerer-klärung deklarieren. Es bedarf insoweit noch einer Klärung, ob an der bisherigen Auffassung der Finanzverwal-tung festgehalten wird, wonach die Ausübung der Bezugsrechte (Bezug der jungen Aktien) als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen ist (so BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005). Ohne Klärung dieser Frage kann nämlich ein Gewinn oder Verlust aus der Veräuße-rung der bezogenen jungen Aktien nicht sicher ermittelt werden. Gelten die Bezugsrechte mit Ausübung als veräußert, müsste der gemeine Wert der Bezugsrechte als Teil der Anschaf-fungskosten der jungen Aktien anzusehen sein. Gilt die Ausübung künftig nicht als Veräu-ßerung, so gehen die fiktiven Anschaffungskosten von 0 Euro auf die jungen Aktien über, Seite 3 d. h., es ergibt sich bei Veräußerung der jungen Aktien ein dementsprechend höheres Veräußerungsergebnis. An der Auffassung, dass die Ausübung der Bezugsrechte eine Veräußerung darstellt, sollte nicht mehr festgehalten werden. Die Ermittlung eines Veräußerungspreises für die Bezugs-rechtsausübung stellt die Praxis regelmäßig vor erhebliche Probleme bei der Wertermittlung, zumal Bezugsrechte häufig nicht börsengehandelt sind. Mit Blick auf die künftige Wertzu-wachsbesteuerung ist die Besteuerung des Ausübungsvorgangs darüber hinaus nicht ange-zeigt, wie auch ein Vergleich mit der bereits heute neutralen Behandlung von Bezugs-rechtsausübungen im betrieblichen Bereich zeigt (vgl. z. B. OFD Hannover vom 5. Januar 2007, wonach an den Grundsätzen des o. g. BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2005 nur für den Bereich des § 23 EStG festgehalten wird, nicht aber in den Fällen des § 17 EStG, der - ebenso wie künftig die Abgeltungsteuer - eine umfassende Besteuerung des Wertzuwachses vorsieht). Wir bitten um Bestätigung unserer Auffassung.“ BMF: Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene sind noch nicht abgeschlossen. „Wenn keine Veräußerung mehr angenommen wird, ist als weitere Frage zu klären, mit wel-chem Anschaffungsdatum und welchen Anschaffungskosten die aufgrund Ausübung des Be-zugsrechts erlangten jungen Aktien anzusetzen sind. Materielle Folgen ergeben sich vor allem im Hinblick auf Altaktien, die der Anleger vor 2009 erworben hatte und bei denen es ab 2009 zu einer Kapitalerhöhung gegen Einlage kommt. Beispiel: Der Kunde hat 1990 Aktien zum Wert von 10 Euro erworben. In 2009 erfolgt eine Kapitaler-höhung gegen Einlage. Der Wert der Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte be-trägt 100 Euro. Das Bezugsrecht ermöglicht dem Aktionär, gegen Zuzahlung von 20 Euro junge Aktien zu erwerben. Der Wert der alten Aktie und der jungen Aktie beträgt zusammen 120 Euro, d. h., jede Aktie hat einen Wert von 60 Euro. Das Bezugsrecht hat somit einen in-neren Wert von 40 Euro. Hierzu gäbe es aus unserer Sicht folgende Lösungsmöglichkeiten: a) Die jungen Aktien übernehmen (anders als nach der bisherigen Sichtweise im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005) den steuerlichen Status der alten Aktien. Konse-quenz: bei späterer Veräußerung der jungen Aktien wird weder ein Gewinn noch ein Verlust der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wäre aus abwick- Seite 4 lungstechnischer Sicht zu begrüßen. Allerdings können sich je nach Kursentwicklung Vorteile oder Nachteile für den Anleger bzw. den Fiskus ergeben. Steigt der Kurs der jungen Aktien, profitiert der Anleger bei späterer Veräußerung von dem auf die jungen Aktien ausgedehnten Bestandsschutz (soweit der Verkauf außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG erfolgt, gerechnet vom Anschaffungszeitpunkt der Altaktien). Bei sinkenden Kursen ist ein realisierter Verlust hingegen steuerlich u. U. nicht verrechenbar. b) Es bleibt bei der Auffassung, dass die jungen Aktien im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts als angeschafft anzusehen sind. Der gemeine Wert des Bezugsrechts im Zeitpunkt der Ausübung wird (neben der Zuzahlung) als Anschaffungskosten der jun-gen Aktien angesetzt. Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt in der sauberen Abgren-zung von alten und neuen stillen Reserven bzw. stillen Lasten. Nur die künftige Wert-entwicklung der jungen Aktie, ausgehend von ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuteilung wird der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wirft allerdings abwick-lungstechnische Schwierigkeiten auf. Denn eine Bewertung der Bezugsrechte ist nur möglich, wenn das Bezugsrecht börsennotiert ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bezugsrechte sehr häufig nicht börsennotiert sind. So erfolgten durch WM Datenservice von Oktober 2007 bis Mai 2008 insgesamt 735 Veröffentlichungen zu Kapitalerhöhungen gegen Bareinzahlung. Davon erfolgten 476 Kapitalmaßnahmen (entspricht 64,8 % ) ohne Handel der Bezugsrechte und 259 Kapitalmaßnahmen (ent-spricht 35,2 %) mit Handel in den Bezugsrechten. In der Mehrzahl der Fälle könnte der steuersystematisch berechtigten Forderung, die auf die jungen Aktien übergehenden stillen Reserven genau zu ermitteln, nicht nachgekommen werden. Es bliebe in diesen Fällen nur die Bewertung des Bezugsrechtswertes mit 0 Euro, Korrekturen wären ggf. über die Veranlagung erforderlich. Die Ermittlung eines Bezugsrechtswertes ist zudem abwicklungstechnisch gegenwärtig nicht vorgesehen. c) Als abschließende Lösung verbliebe der generelle Ansatz des Bezugsrechtswertes mit 0 Euro. Mit Blick auf ab 2009 angeschaffte Aktien bestehen die aufgezeigten Probleme nicht. Denn in diesem Fall sind auch die in den Altaktien enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten be-reits abgeltungsteuerverstrickt. Für diese Fälle sollte es in jedem Fall bei der Vereinfachungs-regelung bleiben, wonach die zugeteilten Bezugsrechte mit 0 Euro bewertet, die Ausübung steuerneutral behandelt und den bezogenen jungen Aktien nur Anschaffungskosten in Höhe des Zuzahlungsbetrages zugerechnet werden.“ BMF: Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene sind noch nicht abgeschlossen. |