hier: First-in-First-Out-Methode in der Praxis beim Fondskauf Kauft ein Anleger beispielsweise Anteile des selben Fonds in mehreren Tranchen und verkauft er diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußerst, die zuerst angeschafft wurden. Nachrichtlich gilt das First-in-First-Out-Verfahren ab dem Jahr 2006 auch für so genannte Finanzinnovationen für die zuvor das gegensätzliche LiFo (Last in-First out) angewendet wurde. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 kommt dem FiFo-Verfahren besondere Bedeutung zu, da zeitgleich die einjährige Haltfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (Fonds- & Aktienverkäufen) entfällt, sodass Veräußerungsgewinne unabhängig einer Haltefrist ausnahmslos realisiert werden müssen. Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere gilt jedoch der so genannte Bestandsschutz. Das bedeutet konkret, dass für die bis Ende 2008 angeschafften Wertpapiere nach wie vor die aktuelle Gesetzeslage zur Anwendung kommt, d.h. Fonds nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden können. Unabhängig von der Verwahrungsart der Fonds (ob Girosammeldepot oder Streifbandverwahrung) sollten Zukäufe Fonds, von der sich bereits Anteile vor dem 01.01.2009 im Depot befinden, gesondert deponiert werden, da sich die First-in-First-out-Methode im folgenden Falle durchaus negativ auswirkt. Befinden sich Fonds aus Käufen vor dem 01.01.2009 und Fondszukäufe nach dem 01.01.2009 in einem Depot, und wird innerhalb der Spekulationsfrist ein Teil der Investmentfonds verkauft, so werden nach der FiFo - Methode grundsätzlich die Fonds zuerst veräußert, die auch zuerst angeschafft wurden. Konkret bedeutet das, das die Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden nun veräußert werden. Diese genießen zwar Bestandschutz, müssen jedoch voll versteuert werden, da sie innerhalb der für diese noch geltende Spekulationsfrist veräußert wurden. Der für die Altwertpapiere geltende Bestandschutz wäre somit praktisch wertlos. |