Ich glaube du darfst dich hier nicht zu sehr an das Schadenersatzrecht klammern.
Mit der aus Sicht der Kläger nicht erfolgten Adhoc, wollen Sie nicht zwingend "nur" ins Schadenersatzrecht, sondern (so würde ich es machen) würde ich den Vertrag bzw. das abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels anfechten; dies mit dem Ziel es rückabzuwickeln.
Die Bestimmung wird in Deutschland jedenfalls ähnlich sein: 871 abgb: "War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde."
Hier brauche ich mich nicht mit dem Nachweises eines Vorsatzes abzuquälen und komme zum selben Ziel.
Zu denken wäre noch an listige Irreführung (mühsamer zu beweisen, da Vorsatz notwendig), laesio enormis (Verkürzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes): auch sehr leicht, da es um faktische vom Sachverständigen zu ermittelnde Werte geht und eigentlich keiner Einvernahme irgendeiner Partei bedarf, da dies eine reine SV Frage ist. |