Kalli hatte keine Untersuchungs- und Rügepflicht. Eine solche gibt es grundsätzlich nur beim Handelskauf, wie KTM richtig bemerkt hat. § 442 I 2 BGB (grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels) bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Insofern war meine Zitierung in P83 falsch.
Aber: In aller Regel werden die gesetzlich vorgesehenen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert. Dazu gehört auch, daß offensichtliche Mängel entweder sofort oder innerhalb einer (kurzen) Frist anzuzeigen sind. Um das richtig beurteilen zu können, müßte Kalli die AGB (auf dem Kaufvertrag u.U. auch auf dem Lieferschein) mitteilen. Wenn die AGB des Händlers etwas taugen, so behält er sich das Recht der Art der Mängelbeseitigung vor. Dann kann er auch darauf bestehen, daß Kalli ihm die 8nutigen zurückbringt und er 9nutige liefert. Aber das ist reine Spekulation.
Ohne die AGB kann der Fall nicht angemessen gelöst werden.
Das einfachste ist, Du stellst ihm weiteres lukratives Geschäft in Aussicht, wenn Ihr Euch in dieser Angelegenheit einigt. Ansonsten müßtest Du leider einem anderen Dein Geld geben. Dann hat der Händler einen direkten Anreiz Dir jetzt entgegenzukommen.
Viele Grüße Herzbube
P.S.: Von wegen glatt wie ein Affenarsch. Habe gestern mit meinen 18 Jahre alten, völlig proflillosen, ausrangierten Laufschuhen versucht über die klatschnasse Terrasse zu rutschen. Hatte eigentlich erwartet, daß ich über den Rand der Terrasse fliegen und mich im Garten wiederfinden werde. Nichts dergleichen. Sowohl quer als auch längs ein Grip der am vergangenen Wochenende Alonso den Sieg gesichert hätte. |