sind im § 437 BGB geregelt: danach kannst du
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §441 den Kaufpreis mindern
3.nach den §440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich würde aber in deinem Fall nicht soweit treiben lassen. Ruf doch den Geschäftsführer an und erklär ihm die Situation.
Meine persönliche Erfahrung mit den Häusern, die mit den Baumaterialien handeln, besagt, dass die Mängelgeschichte aus Kulanzgründen (und aus Gründen der Sicherung der Kundschaft *gg*) immer reibungslos verlaufen.
Viel Glück, Kalli ;) o |