Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen. Wäre das erfüllt? Ich denke nicht. Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung[1] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft muss von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich; dies gestattet den Aktionären, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. Dabei kann die Gesellschaft bzw. der Großaktionär die Höhe der Abfindung im ersten Schritt beliebig festsetzen. Die Höhe der angebotenen Abfindung kann allerdings im zweiten Schritt in einem sog. Spruchverfahren auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden, wodurch sichergestellt ist, dass die Aktionäre gegen Abfindung mit dem wahren Wert ihrer Aktien aus der Gesellschaft ausscheiden können, wenn sie dies wünschen. Könnte passiert sein, d.h. aber es müste zu einem Kaufangebot kommen? Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zutreffend festgesetzt sein, wenn sie dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings entspricht, weil dieser Durchschnittskurs den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen widerspiegeln sollte. Nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht besteht die Gefahr, dass der Börsenpreis spekulativ verzerrt wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der BAFin veröffentlicht. |