Aktionäre gehören meist zu den Verlierern der Insolvenz. Entweder sacken die Aktienwerte auf Cent-Beträge ab, oder es entsteht gar ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Sie haben Aktien eines Unternehmens, das Insolvenz angemeldet hat. Was können Sie nun tun, welche Rechte und Pflichten haben Sie? Grundsätzlich sind Sie als Aktionär Gesellschafter des insolventen Unternehmens. Ihnen gehört ein Teil (sei es auch ein kleiner Teil) des Unternehmen. Damit sind Sie rechtlich streng genommen Schuldner im Insolvenzverfahren. Allerdings trifft Sie als Aktionär keine Nachschusspflicht; sie müssen nicht für die Schulden des Unternehmens zusätzlich einstehen. Sind Sie Gläubiger im Insolvenzverfahren? Aktionäre sind keine Gläubiger mit der Folge, dass eine Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren durch Sie nicht möglich ist. Vereinbarung zum Rückkauf der Aktien Auch durch eine Vereinbarung, die den Rückkauf der Aktien regelt, werden Sie nicht zum Gläubiger, da eine solche Regelung gegen § 57 AktG verstößt und nichtig ist. Nehmen Sie an einer Quotenverteilung teil? Da Sie kein Insolvenzgläubiger sind, nehmen Sie auch nicht an einer Quotenverteilung teil und können auch keine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Lediglich soweit sich nach der Schlussverteilung ein Überschuss ergibt, wäre dieser Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO unter Beachtung der Beteiligungsverhältnisse an die Aktionäre zu verteilen. Ob es dazu kommt, wird frühestens am Ende des Verfahrens klar sein, wenn alle Forderungen der Gläubiger befriedigt und Kosten des Verfahrens gezahlt worden sind. Verbleibt nach der Schuldentilgung noch ein Überschuss, wird dieser an die Aktionäre ausbezahlt. Quelle: http://www.insolvenz-ratgeber.de/forderungsausfall/aktionaer/ |