Gemäß eines Gerichtsurteils des(Az.: 2 A 180/05) des Verwaltungsgerichts Braunschweigs, ist das Anbringen einer Solar - und einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses nur dann zu genehmigen, wenn dadurch der Denkmalwert nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch wenn die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten von Photovoltaikanlagen bis hin zur kompletten Versenkung der Module sehr vielversprechend ist, kann eine größere Anlage nur schwer in das Gesamtbild des zu schützenden Gebäudecharakter integriert werden. Viele potentielle Investoren sehen schon deshalb den Altbau mit vielen Risiken versehen, ist doch die Genehmigung ausschließlich von der Gunst der Denkmalschutzbehörde abhängig und somit subjektiv beeinflussbar. Man denke hier an die Parteienstellung der Nachbarschaft. Bioenergieanlagen beeinflussen weder Gebäudecharakter noch die Nachbarschaft. Wenn man an Denkmalschutz denkt, denkt man sehr oft an städtische Gebäude und vergisst dabei allzu oft an den ländlichen Raum deren Dorfformen und Gebäude die nach unterschiedlichen Novellierungen unter Denkmalschutz gestellt wurden. Oft sind diese Dorfkirchen, Gutsanlagen, Gehöfte mit mittelgroßen Agrarflächen versehen, die nur schwer ökologisch sinnvoll verwertbar sind. Außer, man könnte daraus Energie gewinnen. Freilich wird das einem Unternehmen wie BES niemals gelingen und ist deshalb irrelevant…..für einen Produzenten der was von Bioenergieanlagen und denkmalgeschützten Gebäuden versteht, könnte dieser Aspekt schon von größerer Bedeutung sein. |