Steinhoff International Holdings N.V.

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neuester Beitrag: 10.05.24 08:55
eröffnet am: 02.12.15 10:11 von: BackhandSm. Anzahl Beiträge: 361206
neuester Beitrag: 10.05.24 08:55 von: Squideye Leser gesamt: 86303244
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22.02.19 15:42
2

8576 Postings, 2007 Tage Dirty JackDago

Das CVA ist bereits in Kraft, nur die Umsetzung ist aufgrund des LSW-Claims ausgesetzt.
Das ist die eine Seite, die Zeit kostet.
Auf der anderen Seite steht der Brexit ins Haus.
Wie auf englischen Anwaltsseiten lesen konnte, ist das Insolvenzrecht ganz oben auf der Agenda beider Seiten, aber leider ist da noch keine finale Entscheidung.
Das EIR hat ja in seiner letzten Fassung den Vorteil, dass z.B. ein englischer Insolvenzrichter Vollstreckungsmaßnahmen für die Gläubiger innerhalb der EU durchsetzen kann.
Ungeregelter Rückzug aus der EU würde diese Fähigkeit, wenn auch nur bis zur Schaffung neuer Regularien außer Kraft setzen.
Die Gläubigerzustimmung zu den CVA´s ist prozentual ausreichend. Beide CVA´s sind in Kraft, die Supervisor´s haben unterschrieben.
Ohne No Deal Brexitgefahr wäre aus meiner Sicht die Abhandlung des LSW-Claims einfacher.
 

22.02.19 15:52
3

1447 Postings, 7685 Tage guniDirty, die CVA's sind eben NICHT in Kraft.

Sie ruhen bis die Situation von den Gerichten geklärt ist.

https://irhosted.profiledata.co.za/steinhoff/...sPopUp.aspx?id=327505

Zumindest lese ich das so.
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when nothing goes right... go left!

22.02.19 15:53

693 Postings, 2384 Tage Proty1Monatliches Update

Kommt das Update für Februar am Montag?  

22.02.19 15:54

3520 Postings, 2259 Tage prayforsteiniVllt kommt es auch zusammen mit den Zahlen

22.02.19 16:03
4

8576 Postings, 2007 Tage Dirty Jack@guni

Ein CVA tritt in Kraft, wenn nach der Gläubigerzustimmung, welche vom Nominee geleitet wird, selbiger anschließend das Abstimmungsergebnis nach Überprüfung unterzeichnet.
Wenn dies geschieht, dann übernimmt der Nominee, Herr Simon Jamie Edel die CVA-Funktion des Supervisors und es ist damit in Kraft.
In unserem Fall kam es innerhalb der Anfechtungsfrist (28 Tage) zu einem Widerspruch, den ich hier nicht nochmal benennen möchte.
Bis der Widerspruch geklärt ist, ist die Umsetzung, die nach den 28 Tagen Anfechtungsfrist begonnen hätte, ausgesetzt.

 

22.02.19 16:05
1

573 Postings, 2589 Tage Taisonic1Nachlegen vor dem Wochenende

Werde vor dem Wochenende nochmals nachlegen, bevor nächste Woche einige noch auf den Trichter kommen darauf zu spekulieren, dass Conforma, Poundland, Pepkor etc. gute Zahlen für die Steinhoff Holding vorgelegt haben und der Ausblick für Matress Firm nach der Chapter 11 Restrukturierungen positiv sein wird :)  

22.02.19 16:07
2

455 Postings, 2136 Tage Steff.Trash

" Es wurde ja nichtmal dagegen gevotet sondern sich "enthalten" "

Das habe ich anders verstanden. Nach meinem Verständnis wurde Seifert nicht als Gläubiger anerkannt und somit nicht gefragt, gleichzeitig seine Stimme als Enthaltung gewertet (was irgendwie auch nicht zusammenpasst) und genau dagegen geht,  so wie ich es verstehe, Seifert nun vor  

22.02.19 16:10

2731 Postings, 2574 Tage pajero3.2didWas wird bald

passieren?????Keiner weiß bescheid....

Nicht, null, gar nichts....Schwarze Höhle wo man nichts sieht  

22.02.19 16:25
1

3129 Postings, 2309 Tage __Dagobert@dj

Das cva kann nur schlummern bis feststeht, dass das UK Gericht überhaupt zuständig ist. Es ist also nicht möglich, dass das cva schon in kraft ist...  

22.02.19 16:32

1447 Postings, 7685 Tage guni@ Dirty

>Bis der Widerspruch geklärt ist, ist die Umsetzung, die nach den 28 Tagen Anfechtungsfrist begonnen hätte, ausgesetzt.>

Sorry Dirty, aber für mich bedeutet "bis zur Umsetzung ausgesetzt" das Gleiche wie, bis zur Klärung ausser Kraft gesetzt.

Muss natürlich nicht stimmen.
Mit dem kleingeschriebenen auf Beipackzetteln habe ich auch immer meine Problemchen.

Schönes WE







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when nothing goes right... go left!

22.02.19 16:46
3

285 Postings, 1944 Tage BuddyFoxCVA

Oh Man, manchmal braucht man hier die oft beschworenen Kruppstahleier.
Weiß nicht, ob es nur mir so geht, aber die CVA-Sache macht mich wahnsinnig.
Vor allem, dass man sich anscheinend nie sicher sein kann. Was ist denn auch das für ein Mist!!??
Zuerst war es klar im Restrukturierungsplan verankert, dem die Gläubiger ja schon zuvor zugestimmt hatten. Dann hört man auf einmal, dass das alles doch nicht so sicher war, zum Glück aber dann doch, da ja über 90% Gläubigerzustimmung zur Umsetzung des CVA. Und da nur 75% notwendig eine super Sache. Käse, überhaupt nichts super, weil anscheinend ein einziger das komplette Ding doch wieder aufhalten kann. Vor allem frage ich mich wie lange!? So Gerichtsverfahren können sich doch ewig ziehen. Jetzt ists schon wieder Ende März und anscheinend wieder nur eine Anhörung. Aber selbst nach einem Urteil kann das doch mit Berufung usw. weitergehen.
Dann noch die Brexit-Sache im Hintergrund und meine Kruppstahleier schrumpfen wie im Eisbad! Aber aus Kruppstahl sind sie immer noch!! :-)  

22.02.19 16:49

1873 Postings, 2375 Tage Klaas KleverAlso mir fällt hier nur noch eines ein

Sicher ist nur, dass gar nichts sicher ist. Und noch nicht mal das ist sicher ….


Schönes WE, wieder eine unsichere Woche irgendwie überstanden (mal schauen, wie viele noch folgen werden).

KK  

22.02.19 16:50

17834 Postings, 4229 Tage H731400Gericht UK

was soll eine weitere Anhörung Ende März bringen ? Anscheinend ist das Gericht in UK nicht in der Lage ein Urteil zu treffen.

Das hat aber eigentlich alles nichts mit dem PWC Bericht oder der Veröffentlichung der Bilanzen zu tun !  

22.02.19 16:51
3

2194 Postings, 2330 Tage Ruhig BlutKruppstahleier

Zu dem Thema habe ich gestern mein Profilbild aktualisiert.  

22.02.19 16:54

8576 Postings, 2007 Tage Dirty JackDago

Wenn es nicht in Kraft wäre, hätte Herr Edel dies nicht als Supervisor nach Prüfung u.a. der Zuständigkeit 2 Tage später unterschrieben.
Durch seine Unterschrift ist es in Kraft.
Nominee in Vorbereitung eines CVA oder dann Supervisor mit Inkraftsetzung sind rechtlich bestellte Personen.
Sie haben auch die Aufsicht und nur in gewissen Fragen das zuständige Gericht.  

22.02.19 16:54
4

299 Postings, 2294 Tage Mückenspray@Guni:

Grundsätzlich reden Du und Dirty Jack schon von der gleichen Sache. Dirty hat das aus meiner Sicht völlig richtig beschrieben. "In Kraft treten" heißt hier, daß nach Annahme durch die Gläubiger und Vorlage des Ergebnisses beim zuständigen Nominee (Simon Edel ist hier der zuständige Joint Supervisor) und dessen Unterzeichnung der Annahmeerklärung dieses Arrangement VERBINDLICH oder GÜLTIG FÜR ALLE BETEILIGTEN wird. Alles Notwendige geht zum Gericht und die Frist beginnt zu laufen.

Folgt eine Challenge während der Einspruchsfrist (wie hier geschehen), wird die Ausführung des CVA gehemmt/ausgesetzt. An der Verbindlichkeit des Arrangements für die Beteiligten ändert das aber nichts.

So verstehe ich das (was natürlich mal wieder gar nichts bedeuten muß...)!  

22.02.19 16:59
3

17834 Postings, 4229 Tage H731400Das CVA kommt nicht zum Abschluß

und nur das zählt !  

22.02.19 17:06
3

8576 Postings, 2007 Tage Dirty Jack@Mückenspray

Vielen Dank für deine verständliche Erklärung!
Meine Erklärungsart ist manchmal etwas zu umständlich.
Wichtig ist, dass das Moratorium für die Gläubiger mit der Inkraftsetzung gilt.  

22.02.19 17:09
1

8576 Postings, 2007 Tage Dirty JackStreiche Moratorium!

22.02.19 17:11

3129 Postings, 2309 Tage __Dagobert@dj

Ok vielleicht anders. Nach welchem Recht welchen Landes ist das CVA in Kraft?  

22.02.19 17:15
1

483 Postings, 5092 Tage der_ichNo Deal Brexit

Ich mache mir keine allzu großen Sorgen bzgl. eines No Deal Brexits. Zum Einen glaube ich nicht daran (die Diskussion will ich hier aber nicht führen); zum Anderen betrifft die EuInsVo ja nur die staatliche Anerkennung eines EU Insolvenzverfahrens incl. der Möglichkeit, sich quasi auszusuchen, wo man die Insolvenz anmelden darf und folgedessen, welche Regeln dann gelten. Aus meiner Sicht (bin kein Insolvenzrechtler), hat das Verfahren mit Anerkennung der Gläubiger und der englischen Justiz in UK begonnen und es gibt ein CVA. Ob dies jetzt in Kraft ist und ‚nur‘ ausgesetzt ist oder ausgesetzt ist und erst danach in Kraft tritt, sollte dabei (hoffentlich) keine Rolle mehr spielen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung durfte Steinhoff sich UK aussuchen und das haben alle akzeptiert.

Googeln zum Brexit kann man viel auf der HP des Anwalts Stephan Madausz. Auch dieser Artikel ist dabei lesenswert: https://www.tax-legal-excellence.com/...ositioniert-sich-deutschland/
(Bekomme leider keinen Link hin.)  

22.02.19 17:20
2

3129 Postings, 2309 Tage __DagobertIn aller Kürze

Wenn sich das UK Gericjt fürninzuständig erklärt, da Mittelpunkt der Interessen in Ö liegt, kommt auch kein uk Recht zur Anwendung, sondernö Recht und hier gibt es zwar vergleichbares, aber kein CVA. Damit ist klar, dass die Abstimmung über das CVA nicht in Kraft sein kann, sondern nur vorbehaltlich der Anwendbarkeit von UK Recht als abgeschlossen gilt. Derzeit aber ruhend  ist.  

22.02.19 17:28
4

299 Postings, 2294 Tage Mückenspray@__Dagobert:

Vorweg: Es geht ja nur um den vorbzubereitenden Teil des CVA, nicht den gerichtlichen Folgepart. Das müßte demnach Teil 1 der englischen Insolvenzordnung (Insolvency Act von 1986) sein, denn damit wurde das CVA unterlegt und auf eben jenen beruft sich auch die von Simon Edel gezeichnete Erklärung. Abschnitt 3 des genannten Acts bedingt die Einberufung der Versammlung, welche das Arrangement "ratifiziert" hat, wenn man das mal so sagen darf.

Aber nochmal klargestellt: Wie weiter oben bereits geschrieben, bezieht sich "in Kraft treten" lediglich auf das Ergebnis der Versammlung, nämlich das von den GL angenommene Arrangement.  Eben das bedingt es, um die Unterlagen dem Gericht zu überlassen. Also reden wir hier nur über den vorgerichtlichen Status. Erst dann wird vom Gericht geprüft und -sofern keine Challenge dazwischengeht- das Verfahren durchgeführt. Es hat also kein Gericht oder Richter bislang das Ding angeschoben und dann wieder "on hold" gesetzt. Das hat Dirty Jack auch nirgends gesagt.

Aus meiner Sicht ein Mißverständnis bei den Begrifflichkeiten bzw. der Wortwahl.

Sofern sich aber das UK-Gericht gar nicht zuständig fühlt, ist das natürlich alles Banane. Klar.  

22.02.19 17:30
15

2878 Postings, 2218 Tage Mysterio2004Mitteilung zur Challenge

Hier nochmal für jeden, am besten einmal ausdrucken und unters Kopfkissen legen, wenn die Panik wieder in einem hochkommt.

https://irhosted.profiledata.co.za/steinhoff/...sPopUp.aspx?id=327504

Und noch eins Seifert ist weder Gott, noch Teufel, sondern einfach nur ein kleines Licht unter den "Gläubigern" bzw. er gibt vor ein Gläubiger der SEAG zu sein.

Wer ernsthaft glaubt, dass Seifert der restlichen Gläubigerfraktion die Beute wegnehmen kann, der irrt sich & nochmals für die restlichen Gläubiger bittet die gewählte Form der weiteren Abwicklung auch deutliche Vorteile, es geht den restlichen Gläubigern weder um Steinhoff noch um uns, es geht Ihnen einzig und alleine um die maximale Marge & diese versucht die schnuckelige LSW GmbH zu schmälern, wird sicherlich interessant wenn Seifert dann mal realisiert, dass er sich selber noch vom Jäger in die Beute wandeln wird.

Steinhoff wurde zum Schuldenzombie gemacht bzw. ist in diese Situation gerutscht & die Gläubigerstruktur wird den Schuldenzombie vor äußeren Einflüssen schützen und Seifert ist ein störender äußerer Einfluss, der nun aus Sicht der weiteren Gläubiger auch einfach nur noch lästig wird.

Dies ist meine Sicht auf die Dinge und ich bleibe demnach auch entspannt.

Es geht nun in die entscheiden Gefechtsphase & es wird Druck geben, Druck aufs Papier und sicherlich auch Druck in Form von Terror hier im Forum, dies sollte jedem klar sein & jeder muss für sich entscheiden ob er diesem Druck gewachsen ist oder nicht.

Lasst Euch weder von pushern noch bashern beeinflussen, analysiert die vorhandenen Information ganz für Euch allein, denkt über euer Invest in Ruhe nach und trefft Eure eigene Entscheidung.

Viele Grüße
Mysterio  

22.02.19 17:32

8576 Postings, 2007 Tage Dirty JackDu willst auf die Zuständigkeitsprüfung

hinaus, diese muss für ein CVA der Nominee vor der Unterschrift tätigen.
Klar ist, dass man natürlich gegen diese Entscheidung klagen kann, wie unser spezieller Freund.
Im folgenden Kommentarauszug findet man auch dazu einiges:

(26)
Die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats sollte nach dem nationalen Recht des betreffenden Staates bestimmt werden.
(27)
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder der Niederlassung des Schuldners tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.
(28)
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners für Dritte feststellbar ist, sollte besonders berücksichtigt werden, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. Hierfür kann es erforderlich sein, die Gläubiger im Fall einer Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen zeitnah über den neuen Ort zu unterrichten, an dem der Schuldner seine Tätigkeiten ausübt, z. B. durch Hervorhebung der Adressänderung in der Geschäftskorrespondenz, oder indem der neue Ort in einer anderen geeigneten Weise veröffentlicht wird.
(29)
Diese Verordnung sollte eine Reihe von Schutzvorkehrungen enthalten, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern.
(30)
Folglich sollten die Annahmen, dass der Sitz, die Hauptniederlassung und der gewöhnliche Aufenthalt jeweils der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses sind, widerlegbar sein, und das jeweilige Gericht eines Mitgliedstaats sollte sorgfältig prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners tatsächlich in diesem Mitgliedstaat befindet. Bei einer Gesellschaft sollte diese Vermutung widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, und wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet. Bei einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, sollte diese Vermutung widerlegt werden können, wenn sich z. B. der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners befindet oder wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptgrund für einen Umzug darin bestand, einen Insolvenzantrag im neuen Gerichtsstand zu stellen, und die Interessen der Gläubiger, die vor dem Umzug eine Rechtsbeziehung mit dem Schuldner eingegangen sind, durch einen solchen Insolvenzantrag wesentlich beeinträchtigt würden.
(31)
Im Rahmen desselben Ziels der Verhinderung von betrügerischem oder missbräuchlichem Forum Shopping sollte die Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Sitz, die Hauptniederlassung der natürlichen Person bzw. der gewöhnliche Aufenthalt der natürlichen Person ist, nicht gelten, wenn — im Falle einer Gesellschaft, einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, — der Schuldner seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, oder — im Falle einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt — wenn der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat.
(32)
Das Gericht sollte in allen Fällen, in denen die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an seiner Zuständigkeit geben, den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für seine Behauptung vorzulegen, und, wenn das für das Insolvenzverfahren geltende Recht dies erlaubt, den Gläubigern des Schuldners Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern.
(33)
Stellt das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht fest, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht in seinem Hoheitsgebiet liegt, so sollte es das Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnen.
(34)
Allen Gläubigern des Schuldners sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zustehen. Die Folgen einer Anfechtung der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, sollten dem nationalen Recht unterliegen.
(35)
Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollten auch für Klagen zuständig sein, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und eng damit verknüpft sind. Zu solchen Klagen sollten unter anderem Anfechtungsklagen gegen Beklagte in anderen Mitgliedstaaten und Klagen in Bezug auf Verpflichtungen gehören, die sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens ergeben, wie z. B. zu Vorschüssen für Verfahrenskosten. Im Gegensatz dazu leiten sich Klagen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag, der vom Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wurde, nicht unmittelbar aus dem Verfahren ab. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, so sollte der Verwalter beide Klagen vor die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten bringen können, wenn er sich von einer Erhebung der Klagen an diesem Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Klage verbinden will."
 

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