Seit dem 1. Januar 2020 ist nun klar geregelt, dass Verluste durch Ausbuchung (§ 20 Abs. 1 EstG) oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien und anderer Wertpapiere in Höhe bis 20.000 Euro mit positiven Kapitaleinkünften - nicht jedoch mit anderen Einkünften - ausgeglichen werden dürfen. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Dabei gibt es noch eine Besonderheit. Grundsätzlich gilt nämlich bei Verlusten aus Aktien-Veräußerungen eine Verlustverrechnungsbeschränkung, und zwar derart, dass diese nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt bei der Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien aber nicht. Diese gesetzliche Neuregelung gilt aber nur für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 24 EStG). In Bezug auf die Zeit vor 2020 akzeptiert die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt hat, doch im Detail sind noch viele Fragen offen und somit sind noch zahlreiche Fälle strittig und warten auf ihre Entscheidung.
Verlustbegrenzung umstritten Da Verluste nun bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden können, wird Kleinanlegern damit die steuerliche Berücksichtigung der Verluste typischerweise bereits sofort im Jahr der Entstehung vollständig gewährt. Dennoch gibt es zahlreiche Kritiker, welche die Begrenzung der Verlustverrechnung auf lediglich 20.000 Euro für verfassungswidrig halten. Daher kann man wohl davon ausgehen, dass es zu dieser umstrittenen Begrenzung früher oder später einen Richterspruch bei einem Finanzgericht und vielleicht sogar beim BFH geben wird. Somit ist es für Betroffene ratsam, ihre Steuerbescheide möglichst lange offen zu halten, also nicht bestandskräftig werden zu lassen. |