Unter Schächten versteht man das Töten eines Tieres mittels eines Halsschnittes durch Luft- und Speiseröhre ohne vorherige Betäubung; das Tier wird dabei ausgeblutet. Das rituelle Schächten existiert sowohl im Islam als auch im Judentum. In Deutschland ist Schächten bislang verboten, da es als Tierquälerei angesehen wird. Von der Vorbereitung des Schlachtens mit dem Fixieren des Tieres bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit durch den Blutverlust erleiden die betroffenen Tiere ihren eigenen Tod ganz bewusst. Bei Schafen dauert dies durchschnittlich15 Sekunden, bei Rindern 20-45 Sekunden. Im geltenden Tierschutzgesetz wird dieser Vorgang in Art. 27 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 und Art. 21 ausdrücklich als Form der Tierquälerei genannt und unter Strafe gestellt.
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn eine Religionsgemeinschaft den Verzehr von Fleisch von nichtgeschächteten Tieren verbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang entschieden, dass dieses Verbot im Judentum gegeben ist, nicht aber im Islam. Aus diesem Grund hat die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Nach Auffassung des Gerichts haben Muslime nun einen Anspruch, Ausnahmegenehmigungen für das Schächten zu erhalten. Für viele Moslems gehört das Schächten zu den zwingend vorgeschriebenen Regeln im Islam.
Im Koran selbst wird das Schächten nicht als zwingend vorgeschrieben. Es sind jedoch Sprüche von Mohammed überliefert, wonach islamische Juristen wohl eine Vorschrift herleiten. So etwa der Ausspruch Mohammeds: "Wenn bei einem Tier das Blut zum Ausströmen gebracht und der Name Allahs ausgerufen wird (Bismillah), dann esset es!" Weiter heisst es: "Verboten ist euch (der Genuss von) Fleisch von verendeten Tieren (maita), Blut, Schweinefleisch und von Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist, und was erstickt, (zu Tode) geschlagen, (zu Tode) gestürzt oder (von einem anderen Tier zu Tod) gestossen ist, und was ein wildes Tier (an)gefressen hat - es sei denn, ihr schächtet (dakka) es, (indem ihr es nachträglich ausbluten lässt) -, und was auf einem (heidnischen) Opferstein geschlachtet worden ist ..." Auch wenn der Koran selbst keine Anordnungen über die Technik des Schlachtens von "durchbluteten Landtieren, die für genießbar erklärt sind", enthält, so ergibt sich für viele Muslime aus den Worten, daß die dem Muslim vorgeschriebene Technik des Schlachtens die des Schächtens ohne Betäubung ist.
Muslime betonen zudem immer wieder, dass die Schlachtung durch Schächten genauso wenig oder viel grausam sei wie das normale Schlachten. So ist im Islam vorgeschrieben, dass das zum Schlachten verwendete Messer zuvor scharf geschliffen werden muss, was nicht in Gegenwart des Tieres vorgenommen werden darf. Desgleichen dürfen nicht mehrere Tiere gleichzeitig geschlachtet werden, um in den Tieren keine Todesängste hervorzurufen. Die in christlichen Ländern übliche Schlachtung von Haustieren, welche zur Ausschaltung von Schmerzempfindungen entweder zuvor betäubt werden, oder bei denen das verlängerte Mark durch Genickstich bzw. Genickschlag durchtrennt wird, um danach das Schlachttier durch Bruststich oder Halsschnitt verbluten zu lassen, verstößt gegen die islamischen Vorschriften.
Muslime dürfen nur dann Fleisch von nichtgeschächteten Tieren verzehren, wenn eine „zwingende Notlage“ dies vorschreibt. Diese Notlage ist nach Auffassung der Muslime in Deutschland jedoch hierzulande nicht gegeben.
Homepage der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen
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