Kurz und knapp für Aktiengeschäfte: Verlustrücktrag gibt es seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr. Die Aktienverluste aus 2011 kann man bei Verlustvortrag mit Aktiengewinnen in 2012 gegenrechnen. Macht normalerweise die Depotbank. Ein wenig komplizierter wird es, wenn man mehrere Depotbanken hat. Bis 15.12. eine Verlustbescheinigung bei der einen Depotbank anfordern und bei der anderen gegenrechnen lassen etc. Details findet Ihr im Anhang.
Gruß und viel Spaß beim Lesen!
www.abgeltungssteuer.com/abgeltungssteuer-verluste.html
Die Behandlung von Kursverlusten und die Vorgaben zur Verrechnung Bei Verlusten, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem 01.01.2009 gekauft werden gilt folgendes: Diese Verluste dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die neuerdings alle der Abgeltungssteuer 2009 unterliegen (wie Zinsen oder Dividenden), sondern nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Verluste aus anderen nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren (z.B. Fondsverluste), können dagegen horizontal (in derselben Einkunftsart) mit Kursgewinnen, Zins- und Dividendenerträgen ohne Beschränkung ausgeglichen werden.
Organisatorisch wird diese Regelung derart umgesetzt, dass jede Bank für jeden Kapitalanleger, welcher derartige Erträge im jeweiligen Depot erwirtschaftet, ein Verlustverrechnungstopf eröffnet. Um der Sonderregelung für Aktienverluste gerecht zu werden, wird bei Bedarf zusätzlich ein separater Aktien-Verlustverrechnungstopf geführt.
Dies hat zur Folge, dass jeweils nur Gewinne und Verluste bei einer Bank miteinander verrechnet werden können. Daher kann der Anleger bis zum 15.12. eines jeden Jahres verlangen den verbleibenden Verlust bescheinigt zu bekommen, um diesen, im Rahmen der Steuerveranlagung, mit eventuellen Gewinnen bei anderen Kreditinstituten zu verrechnen.
Gleichzeitig gilt, dass die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten immer auf Ebene einer Bank vorgenommen wird. Sofern Kunden mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken führen, wird für Gewinne oder Verluste einer Bank, die nicht verrechnet werden konnten, eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Daher lohnt es sich, über Depotzusammenlegungen nachzudenken, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen.
Verluste aus Kapitalanlagen (http://www.optimal-absichern.de)
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 gilt, dass Sie bei Verlusten aus Kapitalanlagen die Verluste mit Ihren positiven Kapitalerträgen verrechnen können. Das gilt für Fonds genauso wie für festverzinsliche Papiere, für Zertifikate wie für Optionsscheine – nur Aktien sind bei der Regelung ausgenommen. Das heißt: Bis der Verlust „aufgebraucht“ ist, zahlen Sie auf alle anderen Gewinne keine Abgeltungsteuer.
Werden die Verluste innerhalb eines Jahres nicht mit Gewinnen verrechnet, kann der verbleibende Verlust in die folgenden Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in frühere Jahre ist jedoch nicht möglich und auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Damit können Börsenverluste, für die die Abgeltungsteuer gilt, z. B. nicht die Steuern auf Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit senken – und zwar weder im Jahr des Verlustes noch in den folgenden Jahren.
Übergangszeit für Altverluste, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden
Für so genannte Altverluste, also z. B. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert werden, d.h. die Verluste müssen im Wege des Veranlagungsverfahrens gesondert festgestellt werden. |