Danke Rincewind für deine Anmerkung. Ich wünschte, es wäre genauso. Nur ist das ganze LV-Thema für uns Außenstehende sehr komplex und undurchsichtig, so dass deine These wohl auch nicht zutreffend ist bzw. "nur" teilweise, wie die meinige auch.
Daher nun ein sehr langes Posting zur Wertpapieranleihe und Leerverkäufe, die so manche Irrgläube und Trugschlüsse hoffentlich endgültig beseitigt:
1) Meiner Erfahrung mit Short-Attacken nach, hat sich noch nie die LV-Quote wesentlich vor der Dividendenausschüttung verringert. Weder bei Aurelius (die während der Short-Attacke sogar die Dividende erhöhten), noch bei Pro7 oder Störer, die ja auch gute Div.-zahler sind. Allem Anschein nach schreckt eine hohe Dividende nicht ab.
2) Eine hohe Div.rendite sagt per se nichts aus, bzw. entfaltet keine abschreckende Wirkung, sofern die Div.rendite vor allem wegen der gestürzten Kurses hoch ausfällt, statt auf einer Dividendenerhöhung.
3) Es gibt einen Unterschied zwischen Wertpapierleihe und Leerverkauf. Ich weiß, klingt widersinnig und missfällt mir auch, aber ist so. Worauf Ihr bzw. Capri sich bezog, war die Wertpapierleihe. Die ist allerdings keine Leihe im eigentlichen Sinn, sondern ein Darlehen in Form von Wertpapieren vgl. https://www.gevestor.de/details/leerverkauf-570004.html) . Sie dient vor allem, um Steuern zu sparen. Wie folgendes Beispiel von smartsteuer.de verdeutlicht: "Folgendes Beispiel aus der Regierungsbegründung (BT-Drs. 16/4841, 74) erleichtert das Verständnis:
Beispiel:
Eine Bank verleiht Aktien, die sich bei ihr im Handelsbestand befinden, an eine GmbH (Sachdarlehen). Die GmbH vereinnahmt später die Dividende. Die GmbH zahlt an die Bank eine Leihgebühr und eine Ausgleichszahlung für die erhaltene Dividende.
Lösung:
Der steuerliche Vorteil liegt bei der GmbH als Entleiher: Die → Dividende ist bei ihr steuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG. 5 % der Dividende gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Die Leihgebühr und die Ausgleichszahlung können voll als → Betriebsausgaben abgezogen werden. Aus der Gestaltung ergibt sich für die GmbH insgesamt ein steuerlicher Verlust aus dem Leihgeschäft.
Für die Bank als Verleiher ist der Vorgang steuerlich neutral. Bei ihr wäre die Dividende nach § 8b Abs. 7 KStG steuerpflichtig gewesen. An die Stelle der Dividende tritt jetzt die Ausgleichszahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme."
Ihr seht, eine Wertpapierleihe kennt nur zwei Akteure. Den, der verleiht und den, der sie entleiht. Ein Dritter, wie von euch postuliert, gibt es nicht. Den gäbe es bei einem Leerverkauf, da dort Firma A verleiht, Firma B der Entleiher und Leerverkäufer in Personalunion ist und Firma/Person C derjenige ist, der die leerverkaufte Aktie erwirbt. Bei der Wertpapierleihe fehlt aber C, weil ja nicht leerverkauft wird! Oder anders ausgedrückt: "Der Entleiher wird als steuerliches Zurechnungssubjekt für die Dividenden behandelt." Ich empfehle grundsätzlich den ganzen Artikel zu lesen, er ist sehr informativ https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/w/...rleihe/#D063110800004)
Wikipedia hingegen ist auf regelmäßige Pflege seiner Einträge angewiesen und daher leider bekannt dafür, das dort oftmals nicht korrekte, oder unvollständige oder veraltete Informationen stehen. Und im Wikipediaeintrag zur Wertpapierleihe befinden sich lediglich zwei Quellen, ein Link davon funktioniert nicht mehr; der andere Link ist durch Premiumzugang nicht zu verifizieren. Da recherchiere ich lieber selber nach, bevor ich eher unzuverlässigen Quellen vertraue!
4) Die Aktien für einen Leerverkauf aber leiht sich der Entleiher, z.B. vom Broker. Der hat die gepoolt, Eigentümer bleiben die bisherigen Aktienbesitzer. Deswegen erhalten auch die "Verleiher/Eigentümer" direkt die Dividende bzw. die Computerprogramme berechnen das alles und die Div wird vom Broker gutgeschrieben. Wichtig ist ja, dass die Zahlen im Depot und auf dem Konto stimmen; ob und wie die Aktien aber hin und her transferiert werden, und wie sich der Broker refinanziert, kriegt man nicht mit und weiß man nicht.
Und da leider die Wertpapierleihe nicht vom der EU-Verordnung zu Leerverkäufen berücksichtigt wird, sind Wertpapierleihen auch nicht meldepflichtig und erscheinen nicht im Bundesanzeiger. Vielleicht sind also momentan viele Aktien per Wertpapierleihe verliehen, und es deswegen zu der Diskrepanz zwischen BA und Ihor kommt?
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