Behauptung: Es sei „eine Impfpflicht durch die Hintertür“ in Planung Jebsen spricht im Video außerdem davon, dass Angela Merkel eine „Impfpflicht durch die Hintertür“ plane, durch einen sogenannten Immunitätsausweis für geheilte Corona-Patienten (ab Minute 6:00). Eine Behauptung, die mehrfach im Netz kursiert, so auch hier. Als vermeintlicher Beleg wird dabei ein erster „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (PDF) des Bundeskabinetts angegeben. Es geht dabei vor allem um Paragraph 28, der laut dem Entwurf geändert werden solle. Tatsächlich wurde darin eine Änderung vorgeschlagen, in der es hieß, es könne geprüft werden, ob bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen Personen davon ausgenommen werden könnten, die einen „Impfschutz“ oder eine „bestehende Immunität“ nachweisen können. Diese müsse dann durch eine „Impf- oder Immunitätsdokumentation“ oder ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden (Seite 2 und Seite 21).
Der Begriff „Impfpflicht“ oder „Impfzwang“ kommt nicht in dem Gesetzentwurf vor. Auf CORRECTIV-Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium, ob der Entwurf eine Impfpflicht vorsehe oder bei Verabschiedung eine Möglichkeit schaffe, eine solche einzuführen, antwortet eine Sprecherin per E-Mail: „Nein.“ Auf die Frage, ob die Schutzmaßnahmen, die in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes genannt werden, auch Impfungen einschließen könnten und alle, die keine Immunität nachweisen könnten, zwangsgeimpft würden, antwortet die Sprecherin: „Nein. Im Übrigen will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit dem geplanten 2. Bevölkerungsschutzgesetz nicht mehr über einen Immunitätsausweis entscheiden und daher entfallen die §§ 22, 28 IfSG (Immunitätsnachweis).“ ![E-Mail des Bundesgesundheitsministeriums](https://correctiv.org/wp-content/uploads/2020/05/Bildschirmfoto-2020-05-08-um-00.34.52.png)
E-Mail des Bundesgesundheitsministeriums. (Screenshot: CORRECTIV) Eine Impfpflicht war also laut Bundesgesundheitsministerium nie geplant – und ein angedachter Immunitätsausweis sei jetzt vom Tisch. Im Gesetzentwurf vom 5. Mai, der aktuell auf der Webseite des Ministeriums verlinkt ist, ist die Änderung von Paragraph 28 tatsächlich nicht mehr zu finden.
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