… sind keine „insolvenzbekanntmachungen“ !! … die Insos wurden schon erstmals zum 31.08.2012 bekannt gemacht … … die Masseunzulänglichkeit war bei der Stellung des Insolvenzantrages schon klar … war auch Gegenstand der Gläubigerversammlung am 13.12.2012, 08.45 Uhr, im Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock Saal 218 … ... mit Alea Energy im Frühlung ... wächst eine neue "(Bio)Masse" ... § 208 InsO - Anzeige der Masseunzulänglichkeit (1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort. |