§ 20a Wertpapierhandelsgesetz (6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
Strafanzeigen in der aktuellen Situation sind ziemlich aussichtslos, da auf fallende Kurse - weder mit Leerverkäufen noch mit Put-Optionen - gewettet werden kann.
Ich kann SuperMario insgesamt nur zustimmen. Jedoch bin ich der Meinung, dass der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung noch nicht vorliegt*. Aber die Ausführungen von Dr. Wolff in dem Brief an die Aktionäre und Investoren sind mehr als bedenklich - die Aussagen zum unmittelbar bevorstehenden Finanzierungsabschluss des Ibersol-Projektes UND zum Einstieg eines Ankerinvestors könnten den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 20a Abs. 1 Nr.1 WpHG erfüllen.
* Sollte der SH Deal platzen, dann würde der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung wahrscheinlich erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist nach § 115a InsO vorliegen. Platzt der Deal zB am 31.10.2011, dann hat S2M immer noch drei Wochen Zeit um doch noch einen "Ankerinvestor" oder eine "Zwischenfinanzierung" zu organisieren. |