Sperrminorität aus WirtschaftsWiki, der freien Wissensdatenbank Eine Sperrminorität liegt vor, wenn eine Gesellschaft oder ein oder mehrere Aktionäre eine Beteiligung von mehr als 25% an einer anderen Gesellschaft besitzen. Da im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75%-ige Kapitalmehrheit notwendig ist, kann eine Sperrminorität bei Abstimmung Beschlussvohaben scheitern lassen. Entscheidungen dieser Art sind z.B.: - Nachgründungen mit mehr als 10% des Grundkapitals (§ 52 (5) AktG); - Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 (1) AktG); - Entscheidungen der Geschäftsführung, zu denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat (§ 111 (4) AktG); - Beschränkung der Rechte der Vorzugsaktionäre (§ 141 (3) AktG); - Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 182, 192ff., 202, 207, 221ff.AktG); - Satzungsänderungen (§ 179 (2) AktG); - Auflösung der Gesellschaft (§§ 262, 274 AktG); - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (§ 292 (1) AktG); - Fusion mit anderer AG bzw. KGaA (§§ 340, 355 AktG); - Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand (§ 362 (2) AktG); - Umwandlung in KGaA (§ 362 (2) AktG). Für die Umwandlung von Freenet ist bestimmt eine Änderung der Satzung notwendig. Spoerr du machst gar nichts! Nicht mehr. Blub blub blub.... |