Lieber Wittgensteins,
ich habe selbes "Problem" hab mich auch gewundert. Ist ja nicht so wenig was die da abziehen...
Hier die Antwort meines Bankberaters. Vielleicht hilfts dir ja weiter.
Mit Jahresende 2015 wurden aufgrund des AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), auch solche Wertpapiere der Pauschal-KESt unterworfen, welche nicht als Investmentfonds begeben wurden. Jeder Emittent muss seine begebenen Wertpapiere selbst deklarieren. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Wertpapiers kommt es hierbei nicht an. So können auch Zertifikate, Aktien oder Genussscheine gemäß AIFMG als Alternative Investment Fonds (AIF) eingestuft werden. Diese Einstufung als AIF hat zur Folge, dass diese steuerlich als Investmentfonds zu behandeln sind. Da viele neu eingestufte AIFs keine transparenten Steuerdaten liefern (können), müssen die zum KESt-Abzug verpflichteten Banken die Pauschalbesteuerung für intransparente Fonds abführen. Die Pauschalbesteuerungsregelung gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 sieht vor, dass 90% des positiven Unterschiedsbetrags oder mindestens 10 % des letzten Preises/Rechenwerts der KESt unterworfen wird. .........................................................
Mit Jahresende 2015 wurden aufgrund des AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), teilweise auch solche Wertpapiere der Pauschal-KESt nach Investmentfondsgesetz 2011 unterworfen, welche nicht als Investmentfonds begeben wurden. Es handelt sich um ein aufsichtsrechtliches bzw. meldetechnisches Thema der Einstufung der Produkte durch den Emittent und nicht durch die depotführende Bank. Jeder Emittent muss seine begebenen Wertpapiere selbst deklarieren. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Wertpapiers kommt es hierbei nicht an. So können auch Zertifikate, Aktien oder Genussscheine gemäß AIFMG als Alternative Investment Fonds (AIF) eingestuft werden.
In der BMF-Auskunftsstellenbesprechung am 12.03.2015 wurde zwischen den Bankenvertretern und dem BMF festgehalten, dass bei Wertpapiertypen ungleich Anleihen/Indexzertifikate und die seitens des Providers mit dem Status „AIF unbekannt“ gekennzeichnet sind, die zum KESt-Abzug verpflichteten und haftenden Banken von einem AIF auszugehen haben.
Eine Einstufung als AIF hat zur Folge, dass diese Titel steuerlich als Investmentfonds zu behandeln sind. Da eine Vielzahl an nunmehr als AIF eingestufte Titel keine transparenten Steuerdaten liefern (können), sind die zum KESt-Abzug verpflichteten Banken verpflichtet die Pauschalbesteuerung für intransparente Fonds abzuführen. Die Pauschalbesteuerungsregelung gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 sieht vor, dass 90% des positiven Unterschiedsbetrags oder mindestens 10 % des letzten Preises/Rechenwerts der KESt unterworfen wird.
Die fiktiven zugrunde gelegten Erträge im Rahmen der am 31.12.2015 angelasteten KESt-Pauschalsteuer wirken sich bei Neubeständen erhöhend auf die steuerlichen Anschaffungskosten (Durchschnittliche Anschaffungskosten/DAK) aus, sodass diese um die Pauschalbesteuerung erhöhten Anschaffungskosten bei späterer Veräußerung dem Veräußerungspreis gegenübergestellt werden. Demzufolge tritt bei späterer Gewinnrealisierung entweder eine Verminderung der KESt-Bemessungsgrundlage ein oder im Falle einer Verlustrealisierung einer Vergrößerung des Verlustausgleichtopfes im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs (bei Einzelinhaberdepot und Depot im Privatvermögen). |