">>Auf doc2 ist verlass. >>Travel und Laie da könnt ihr lernen! Vor allem eines: Nur dann in der Sache rum quatschen, wenn eigenes Wissen über den Wikipedia-Artikel hinaus reicht" Quelle: #4439
Ihre intelligente Antwort Travel, hat sich ja wohl auf die Einlassung von Doc2 bezogen:
"Ein Anschleichen ist mit Stand heute dennoch nicht moeglich (was mir sehr Leid tut, da ich ungern diese Verschwoerungstheorien aufloese). Seit Anfang 2012 muessen die Besitzer der swaps naemlich auch den Besitz dieser Derivate melden. Es ist de facto unmoeglich das man an POT swaps abtritt (egal durch wie viele Banken und Hedgefonds), ohne POT vorher zu zwingen eine Meldung bzgl des ueberschreitens einer Meldeschwelle zu veroeffentlichen...." Quelle: # 4435
Nun, dann schauen wir doch einmal in die Gesetze:
25a WpHG führt die Meldepflichten ein für erweiterte Betrachtungsweisen ein. Gem. BaFin werden von § 25a WpHG Cash-Settled Equity-Swap-Geschäfte erfasst. (Übrigens Hintergrund für die Gesetzesänderung war in Deutschland seinerzeit u.a. das anschleichen von Schaeffler/Conti.)
Und was steht im § 25a WpHG:
Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
Ergänzend schlagen wir noch § 25 WpHG auf:
Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
§1. dem Inhaber entweder
§a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
§b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
§verleihen, oder
§2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht. Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
§1. übertragbare Wertpapiere,
§2. Optionen,
§3. Terminkontrakte,
§4. Swaps,
§5. Zinsausgleichsvereinbarungen und
§6. Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
Und schauen wir nun einmal auf die Schwellen nach § 21WpHG:
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Zertifikate. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat. Kommt es infolge von Ereignissen, die die Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu einer Schwellenberührung, so beginnt die Frist abweichend von Satz 3, sobald der Meldepflichtige von der Schwellenberührung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung des Emittenten nach § 26a Absatz 1.
Wer bis hier durchgehalten hat, dem ist aufgefallen das auf Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments bezug genommen wird; dieser verweist auf Artikel 9 mit den indentischen Grenzen nach § 21 WpHG.
Mit Verlaub, ich wäre mir da nicht so sicher, ob die verbreitete Information von Doc2 so zutreffend in Bezug auf unsere Thematik sein kann. Gehören eigentlich die USA und Canada schon zur Europäischen Union!?
Im Übrigen, wird die (nahe) Zunkunft alle Fragen und Unklarheiten beseitigen - gell.
In diesem Sinne DerLaie
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