neuen Thread wird die Fachdiskussion zum Gerichtsverfahren von Cons221 aufschlussreich dargestellt, unter Bezugnahme auf eine Professorenmeinung, die sich im Spannungsfeld zwischen Vorstand und Aktionären ganz allgemein, also nicht nur im Fall AA - für den Vorrang des Vorstands ausspricht und explizit gegen die aktionärsfreundliche Rechtsprechung des Supreme Court of Delaware. All dies garniert die Professorenmeinung mit den bezeichnenden Worten:
"Unternehmen sind keine Demokratien".
"Aber auch keine Monarchien oder Diktaturen", möchte man dem spontan entgegenhalten, jedenfalls wenn man es gut mit den Rechten der Aktionäre meint.
Wie gut meint es nun also Richterin Zurn mit den Rechten der Aktionäre? Entscheidungsmacht des Vorstands als Vertretungs-Organ der AG versus Stellung der Aktionäre und damit der Hauptversammlung als oberstes Organ der AG. Tatsächlich spielt die Auflage b in ihrem Schreiben vom 24.07.2023 genau auf dieses Spannungsfeld an, wobei es ihr konkret um die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung und deren Übertragbarkeit auf AA's "Konstruktionen" geht.
Vielleicht wird sie sich - ein ökonomisches Gutachten wurde nicht eingeholt - fragen, wer im Zweifel die Darlegungslast für die Rechtfertigung der umstrittenen Maßnahmen zu tragen hat, die weitgehend unter Ausspielung von Teilen der Aktionäre erfolgten. M.E. muss diese Darlegungslast beim Vorstand liegen, schon wegen seiner Nähe zum umstrittenen Geschehen und seiner diesbezüglich alleinigen Informationsherrschaft; denn nur der Vorstand kennt die genauen Hintergründe seiner Maßnahmen. AA's Vortrag blieb diesbezüglich jedoch bis zum Schluss immer nur teils wolkig, teils dürftig, teils nichtexistent. Auch pauschale Hinweise auf die AMC-Bilanz mit negativem EK würden in diesem Zusammenhang sicherlich viel zu mager sein.
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