Ihr Falkentelegramm vom 27.04.2009 Bad Bank - Teil 2
Die Wiederherstellung der Kreditvergabebereitschaft deutscher Banken soll durch den staatlichen Eingriff und durch die Gründung einer Deponie zur Auslagerung toxischer Wertpapiere bewerkstelligt werden. In der letzten Ausgabe des Falkentelegramms habe ich das Anstaltsmodell, eines der beiden derzeit im Gespräch befindlichen Modelle zur Gründung einer Bad Bank, vorgestellt. Mit dem vom Bundesfinanzministerium entwickelten Modell zur Gründung einer Zweckgesellschaft (SPV) haben die Banken die Möglichkeit, ihre Wertpapiere in die SPV auszugliedern. Im Gegenzug hierfür erhalten die einliefernden Institute eine nicht handelbare Anleihe, die sie aber bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gegen Auszahlung einlösen können. Aufgrund der Tatsache, dass diesen Anleihen ja toxische Papiere zugrunde liegen, ist deren Werthaltigkeit sehr gering. Garantien des Rettungsfonds Banken des Bundes, also der SoFFin, schaffen hier aber die Loslösung von den eingelieferten Wertpapieren. Der Schwachpunkt dieses Modells liegt in der Bewertung der Wertpapiere, die den Abschlag zum Buchwert determinieren soll. Wichtig ist dieser Abschlag deshalb, weil er die Risiko- und Verlustverteilung zwischen den Banken und der Allgemeinheit bestimmt. Es lässt sich zudem nicht kalkulieren, wie die Entwicklung der in der SPV aufgenommenen Wertpapiere tatsächlich ausfallen wird. Ist die Entwicklung schlechter als die vorgenommene Bewertung, so zahlt der Steuerzahler drauf. Im umgekehrten Fall führt ein zu niedriger Bewertungsansatz zu einem Gewinn für den Staat. Allerdings würden niedrige Wertansätze die Banken aufgrund des Abschreibungsbedarfes und somit einer Reduzierung des Eigenkapitals weiter belasten. Damit wäre ja die ursprüngliche Absicht einer Bad Bank wieder ad absurdum geführt worden. Dennoch ist dieses Modell im Gegensatz zur Anstaltslösung von den Umsetzungsrichtlinien her das weitaus einfachere. Die derzeit im Finanzmarktstabilisierungsgesetz geltenden Garantielaufzeiten von 15 Jahren müssten lediglich auf 20 Jahre angehoben werden und somit kann auch die SoFFin die goldene Regel der Fristenkongruenz einhalten. Der Staat müsste nur noch festlegen, welche Wertpapiere überhaupt übertragen werden dürfen und welche davon als toxisch anzusehen sind. |