Beschlussfassung über Satzungsänderung im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses: § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Jahresabschluss, Gewinnverwendung) wird ersatzlos aufgehoben. Nach der ersatzlosen Aufhebung von § 17 Abs. 3 der Satzung rücken infolge des Wegfalls von § 17 Abs. 3 der Satzung die Absätze 4 bis 6 des § 17 entsprechend auf; die Absätze 4 bis 6 des § 17 werden somit zu den Absätzen 3 bis 5 des § 17 der Satzung.
Diesen Antrag begründet die Aktionärin wie folgt:
Begründung zur Satzungsänderung im Hinblick auf die Abberufung des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 14) Nach § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 103 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Satzung der ehemaligen mobilcom Aktiengesellschaft enthielt in § 7 Abs. 4 eine solche Regelung, wonach Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden konnten. Diese Bestimmung fehlt in der aktuellen Satzung der freenet AG. Andererseits werden die Mitglieder des Aufsichtsrats der freenet AG – mangels abweichender Satzungsregelung – von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Um zwischen Bestellung und Abberufung hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse einen Gleichlauf zu erzielen, halten wir die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der freenet AG entsprechend § 7 Abs. 4 der Satzung der ehemaligen mobilcom Aktiengesellschaft für sachgerecht. Begründung zur Satzungsänderung im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses (Tagesordnungspunkt 15) Nach der gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat bei der Feststellung des Jahresabschlusses einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Einstellung eines größeren Teils des Jahresüberschusses ist nur zulässig, wenn die Satzung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat hierzu ermächtigt. Anders als die Satzung der ehemaligen mobilcom Aktiengesellschaft, sieht § 17 Abs. 3 der Satzung der freenet AG eine solche Ermächtigung vor. Danach sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, nicht nur zum Teil, sondern auch ganz in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als die Hälfte des Jahresüberschusses ist nur dann nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach deren Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. Wir sehen keine Notwendigkeit für eine solche Satzungsermächtigung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG. Da die Hauptversammlung an den festgestellten Jahresabschluss gebunden ist, kann durch die Ermächtigung in § 17 Abs. 3 der Satzung die Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung hinsichtlich der Gewinnverwendung erheblich eingeschränkt werden.
Stellungnahme des Vorstands zu den Anträgen :
Der Vorstand nimmt zum Ergänzungsverlangen wie folgt Stellung: Der Vorstand empfiehlt, den Antrag auf Satzungsänderung im Hinblick auf die Abberufung des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt 14) abzulehnen. Die Satzungsänderung ist überflüssig. Sie führt zudem zu einer unklaren Satzungsfassung. Denn die Satzung bestimmt in § 16 Abs. 1 bereits jetzt für sämtliche Beschlussfassungen der Hauptversammlung, also auch für die Wahl und die Abberufung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, dass dafür jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Die empfohlene Satzungsänderung ist somit bereits Satzungsbestandteil. Eine Sonderregelung für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, wie vorgeschlagen, führt daher zu Unklarheiten in der Satzung, weil sie die Allgemeingültigkeit der Regelung in § 16 Abs. 1 in Frage stellt. Zum Antrag auf Streichung von § 17 Abs. 3 der Satzung (Tagesordnungspunkt 15) weist der Vorstand darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Betrag von mehr als der Hälfte des Jahresüberschusses nur insoweit in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden kann, wie die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals, also ca. EUR 48 Millionen, nicht übersteigen. Angesichts der Bilanzsituation der Gesellschaft nach Vollzug der Verschmelzung und nach Beschlussfassung über die Dividende und die Sonderdividende auf der diesjährigen Hauptversammlung (Tagesordnungspunkt 2) verbleibt derzeit ein ausschüttungsfähiger Gewinnvortrag von knapp EUR 600 Millionen. Der Vorstand hält die Streichung von § 17 Abs. 3 der Satzung daher nicht für empfehlenswert.
quelle: bundesanzeiger |