Verluste aus der Veräußerung von ADRs/GDRs fallen seit 2010 unter die eingeschränkte Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, wodurch ein realisierter Aktienverlust nur mit Gewinnen aus Aktien oder REITs verrechenbar ist (BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004). Zuvor hatte die Finanzverwaltung noch keine Gleichbehandlung gesehen (BMF 15.6.09, IV C 1 - S 2000/07/0009). Daher durften die Banken in 2009 noch eine Verrechnung mit allen anderen positiven Kapitaleinnahmen vornehmen und müssen dies auch nicht rückwirkend berichtigen. Ab dem laufenden Jahr sind die Verluste aus der Veräußerung in den Aktienverlusttopf einzustellen. Hierzu wurden die betroffenen Wertpapiere in der Kennzeichnung der Zuordnung umklassifiziert. Merke: Zwar ist ein ADR selbst keine Aktie, sondern verbrieft lediglich die Rechtsstellung des Aktionärs in Form eines Zertifikats. Dennoch können Verluste aus einem nach 2008 erworbenen ADR nur in 2009 mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden. Bei den ADRs/GDRs kann der Anleger einen Umtausch in die hinterlegten Aktien verlangen. Ferner ist es möglich, dass das Zertifizierungsprogramm beendet wird und der Emittent alternativ zu einem Geldausgleich die hinter dem Programm stehenden Aktien zum Bezug anbietet. Die Umbuchung von ADRs und GDRs in die dahinter stehenden Aktien ist keine Veräußerung des Receipts bzw. Neuanschaffung der bezogenen Aktien, sondern ein steuerneutraler Tausch. Die ehemaligen Anschaffungskosten und -zeitpunkte gehen also auf die neu ins Depot gebuchten Aktien über. Der Tausch hebelt den Bestandsschutz nicht aus.
Vermute, dass diejenigen, die Verluste aus ADRs mit Gewinnen aus normalen Aktien verrechnen konnten, haben den Umtausch in die hinterlegten Aktien zuvor wahrgenommen. So kann man Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG wohl umgehen! |